0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt.
Abs. 1 und 2 wurden mit Wirkung zum 8.11.2006 durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Aufsicht für den Bereich der Arbeitsförderung, soweit das SGB III reicht. Sie überträgt die Aufsicht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Rz. 2a
Das BMAS führt die Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit (Abs. 1 Satz 1). Die Aufsicht reicht nicht über das SGB III hinaus. Soweit die Bundesagentur für Arbeit auch Leistungsträgerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist, ist im SGB II die Aufsicht gesondert zu regeln (dort bestimmt § 47 SGB II eine von der Arbeitsförderung abweichende Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit, aber ebenfalls durch das BMAS).
Rz. 2b
Abs. 1 Satz 2 bestimmt den Umfang der Aufsicht. Die Regelung legt eine Rechtsaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit fest. Eine über die Rechtsaufsicht hinausgehende Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit muss gesetzlich besonders bestimmt werden. Dazu bedarf es keiner gesonderten Ermächtigung. Der Umfang der Aufsicht ist entscheidend für die Handlungsspielräume der Bundesagentur für Arbeit. Da die Vorschrift nur eine Rechtsaufsicht beinhaltet, hat das BMAS keine Befugnis, der Bundesagentur für Arbeit ohne Rechtsverstoß Weisungen zu erteilen und damit auch auf die Zweckmäßigkeit der Umsetzung des SGB III Einfluss zu nehmen. Die Rechtsaufsicht wird regelmäßig durch eine Anweisung des BMAS an den für die Arbeitsförderung zuständigen Vorstand der Bundesagentur für Arbeit ausge...