Rz. 2
Die Vorschrift trifft Regelungen über das Personal der Bundesagentur für Arbeit. In erster Linie werden das Instrument der sog. In-sich-Beurlaubung eingeführt und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bestimmt, auch in Bezug auf einzelne Fallgestaltungen bei Übernahme von Aufgaben nach dem SGB II.
Rz. 2a
Abs. 1 bestimmt grundsätzlich, dass das Personal der Bundesagentur für Arbeit vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht, also nicht aus Beamtinnen und Beamten. Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit stehen in einem Beschäftigungsverhältnis auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages. Ihre Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst bleibt davon unberührt. Die Regelung berücksichtigt, dass weite Teile des Aufgabenkataloges, gerade auch viele der Kernaufgaben des Personals der Bundesagentur für Arbeit keine Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse im engeren Sinne erfordert. Die Bundesagentur für Arbeit wird seit einigen Jahren so umgestaltet, dass sie ihre Dienstleistungen am Arbeitsmarkt als leistungsfähige Serviceeinrichtung im Wettbewerb zu privaten Dienstleistern am Arbeitsmarkt schnell und kompetent erbringen kann. Neue Einstellungen in einem Beamtenverhältnis werden bereits seit einem Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 23.4.2003 nicht mehr vorgenommen.
Rz. 2b
Das Personal der Bundesagentur für Arbeit besteht zu einem nicht unerheblichen Teil aus befristet beschäftigten Arbeitnehmern. Aufgrund der damit einhergehenden Qualitätseinbußen bei Aufgabenerledigung durch rotierende Einarbeitung neuer Kräfte und dem Verlust eingearbeiteter Mitarbeiter besteht das Bemühen, die Befristungsanteile zu senken. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass bei einer in einer Gesamtschau zu würdigenden geringen Fluktuation Befristungsanteile...