0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt.
Durch das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst v. 7.8.2021 (BGBl. I S. 3311) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 12.8.2021 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift trifft Regelungen über die Größe und die Zusammensetzung des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit. Sie beruht auf einer Änderung der Leitungsstrukturen der Behörde mit dem Ziel, die Verantwortung in der Bundesagentur für Arbeit eindeutig zu bestimmen und zugleich privatwirtschaftliche Führungsstrukturen einzuführen. Damit konnte auch der Reformprozess der Bundesagentur für Arbeit zu einem leistungsfähigen und kundenorientierten Dienstleister unterstützt werden. Ein je nach der Satzung der Bundesagentur für Arbeit und deren vollständiger Umsetzung 3-köpfiger oder, seit Sommer 2022 realisiert, 4-köpfiger Vorstand ersetzt den früheren Präsidenten und Vizepräsidenten der Bundesagentur für Arbeit, dem Vorstand wird die alleinige Geschäftsführung und Vertretung übertragen, ein ehrenamtlicher Vorstand als Geschäftsführungs- und Kontrollorgan ist ebenfalls nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr vorhanden. Die Überwachung des Vorstands ist Aufgabe des Verwaltungsrates, jedoch nur im Rahmen der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung (§ 373 Abs. 1 Satz 1), nicht hingegen, soweit der Vorstand (ohne – mögliche – Rückwirkungen auf die Arbeitsförderung) im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätig wird.
Rz. 2a
Abs. 1 weist dem Vorstand der Bundesag...