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Sauer, SGB III § 366a Versorgungsfonds / 2.3 Zuweisungen

Franz-Josef Sauer
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Rz. 24

Abs. 3 und 4 regeln, welche Einspeisungen in den Versorgungsfonds für welche Versorgungsausgaben zu verwenden sind. Die einmalige Zuweisung nach Abs. 2 Nr. 1 a. F. war für die Bestreitung der Versorgungsausgaben für alle Versorgungsempfänger nach dem Stand 1.1.2008 bestimmt (Abs. 3 a. F.). Der Betrag von 2,5 Mrd. EUR gab dabei das Ergebnis der Berechnungen wider, mit welchem Versorgungsaufwand die Bundesagentur für Arbeit voraussichtlich für diesen Personenkreis belastet werden würde. Seit dem 11.1.2017 regelt Abs. 3 die ergänzenden Zuweisungen aus der Rücklage der Bundesagentur für Arbeit. Es bedarf jeweils der Zustimmung des BMAS und des BMF zu einer entsprechenden Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit, die jeweils durch den Vorstand getroffen werden dürfte.

 

Rz. 25

Abs. 4 bestimmt die regelmäßigen Zuweisungen als Deckungsmittel für die zukünftigen Versorgungsausgaben für die am 1.1.2008 noch aktiven Beamten. Zur Berechnung der monatlichen Zuweisungen lässt das Gesetz 2 Möglichkeiten zu: Zum einen dürfen die Zuweisungen als Prozentsatz der jeweiligen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, zum anderen als Prozentsatz der Entgeltzahlungen bestimmt werden. Grundlage müssen jedoch versicherungsmathematische Berechnungen sein. Die Versicherungsmathematik ist als ein Teilgebiet der Mathematik zu verstehen, bei dem versicherte Risiken, hier die Versorgungslast für Beamte, mathematisch modelliert und statistisch geschätzt werden. Daraus werden versicherungstechnische Rückstellungen berechnet, die im Gesetz als monatliche Zuweisungen bezeichnet werden. Die Versicherungsmathematik kennt für unterschiedliche Risiken auch unterschiedliche Berechnungen, z. B. für Krankheit, Unfall, Leben oder auch das Bausparen. Die Pensionsversicherungsmathematik weist die größten Ähnlichkeiten...

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