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Sauer, SGB III § 366a Versorgungsfonds / 2.2 Speisung des Versorgungsfonds

Franz-Josef Sauer
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Rz. 20

Abs. 2 listet die Finanzierungsquellen bzw. -wege für den Versorgungsfonds auf. Diese sind abschließend (Abs. 2 Nr. 1 bis 3). Eine einmalige Zuweisung bei Bildung des Versorgungsfonds war nach Abs. 2 Nr. 1a. F. vorgeschrieben und erforderlich, damit die aktuellen Versorgungsempfänger einbezogen werden konnten. Insoweit wurden die Versorgungslasten vorweggenommen. Da sie der Rücklage entnommen werden konnte, entstanden keine laufenden haushaltsmäßigen Belastungen mit Auswirkungen z. B. auf den Beitragssatz zur Arbeitsförderung.

 

Rz. 21

Abs. 2 Nr. 2 a. F. bezog die Einzahlungen der Bundesagentur für Arbeit in die Versorgungsrücklage und den Versorgungsfonds des Bundes in die Bildung des Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit ein. Die dort geregelte Entnahme der eingezahlten Mittel einschließlich der Zinsen war gesetzlich auch im Versorgungsrücklagegesetz verankert worden (vgl. Art. 4 des 6. SGB III-ÄndG). In §§ 7b und 18 Versorgungsrücklagegesetz wird bestimmt, dass die von der Bundesagentur für Arbeit in die Versorgungsrücklage und den Versorgungsfonds eingezahlten Mittel einschließlich der Zinsen in voller Höhe entnommen und dem Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zugeführt werden. Die Entnahme der von der Bundesagentur für Arbeit in die Rücklagentöpfe des Bundes eingezahlten Mittel und der angefallenen Zinsen dienten der klaren Abgrenzung und stellten die Eigenständigkeit des Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit klar. Die Entnahme dürfte sich auf einen Betrag von ca. 40 Mio. EUR belaufen haben. Nach ihrer Realisierung war eine ausdrückliche entsprechende Regelung im Gesetz nicht mehr erforderlich, daher konnte Abs. 2 Nr. 2 a. F. mit Wirkung zum 11.1.2017 aufgehoben werden.

 

Rz. 22

Die regelmäßigen Zuweisungen der Bundesagentur für Arbeit (Ab...

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