Rz. 8
Über die Umlagepflicht eines Arbeitgebers entscheiden die Agenturen für Arbeit i. d. R. für einen unbefristeten Zeitraum durch Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage können die Umlagepflicht entfallen lassen oder sie (erneut) begründen. Über die Umlagepflicht kann isoliert entschieden werden; der Verwaltungsakt muss nicht gleichzeitig die Umlage für einen bestimmten Zeitraum festsetzen (BSG, Urteil v. 1.6.1978, 12 RK 50/76). Dies hat hauptsächlich Bedeutung, wenn es für den Arbeitgeber auf Gewissheit über die Umlagepflicht und seine Förderungsfähigkeit ankommt. Durch Feststellung der Umlagepflicht erst im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Förderleistungen wird der Arbeitgeber nicht von der Umlage für zurückliegende Zeiten entbunden; ggf. rechnet die Agentur für Arbeit zu erbringende Förderleistungen mit Umlagerückständen auf.
Rz. 9
Umlagepflicht wird begründet, wenn der Arbeitgeber
- ein Arbeitgeber des Baugewerbes ist und
- einen Betrieb hat, der zu einem Zweig des Baugewerbes gehört, in dem ergänzende Leistungen nach § 102 aufgrund der arbeitszeitlichen Anteile zur Erbringung von Bauleistungen am Baumarkt zu erbringen sind.
Arbeitgeber des Baugewerbes sind z. B. juristische Personen, Personenvereinigungen, Personengesellschaften, die als Inhaber von Betrieben des Baugewerbes auf dem Baumarkt gewerblich Bauleistungen anbieten. Das sind letztlich doch wiederum die rechtsfähigen Inhaber eines Betriebes des Baugewerbes. Weitere Voraussetzung ist aber wegen der witterungsabhängigen Bautätigkeit, auf die bei der Festlegung der Umlage abgestellt wird, die tatsächliche Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers. Bei Leiharbeit sind die Entleiher die Arbeitgeber des Baugewerbes, soweit die weiteren Voraussetzungen für die Umlagepfli...