Rz. 3
Die Vorschrift bestimmt unmittelbar die Beiträge zur Arbeitsförderung als Beitragssumme für versicherungspflichtige Rentner wegen voller Erwerbsminderung. Damit weicht der Gesetzgeber von seinem Beitragsbemessungssystem ab, das grundsätzlich die Regelung oder Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage vorsieht, von der sodann nach dem gesetzlich festgelegten Prozentsatz der Beitrag ermittelt wird.
Rz. 4
Der Gesetzgeber hat die Beitragspauschalierung für einen Übergangszeitraum vorgenommen, um über die betroffenen Personenkreise Daten gewinnen zu können, die ihm eine sachgerechte Festsetzung von Beitrag und Leistung ermöglichen. Die Beiträge für die Rentner haben die Leistungsträger aufzubringen. Von einem Übergangszeitraum kann nach mehr als 20 Jahren seit der Einfügung der Vorschrift in das SGB III keine Rede mehr sein.
Rz. 5
Die Änderung des Abs. 1 ist zur Rechtsklarheit rückwirkend zum 1.1.2006 vorgenommen werden. Die Beitragssummen sind für 2006 und 2007 festgeschrieben worden, ab 2008 verändern sie sich so, wie die Belastung der Arbeitslosenversicherung durch zurückkehrende Rentner durchschnittlich zu- oder abnimmt.
Rz. 6
Beitragsschuldner für den Beitrag zur Arbeitsförderung für Kindererziehende war nach Abschaffung durch das 6. SGB III-ÄndG und Wiedereinführung durch das 7. SGB III-ÄndG wieder der Bund. Der Beitrag wurde nicht bemessen, sondern in Abs. 2 a. F. pauschal mit 290 Mio. EUR jährlich festgelegt.
Rz. 7
Die Neuregelung galt erstmals für das Kalenderjahr 2007. Kraft Gesetzes ist der Beitrag für 2007 am 15.1.2008 fällig geworden. Der Beitrag für 2008 ist am 15.1.2009 fällig geworden.
Rz. 8
Die Neuregelung ist durch das 7. SGB III-ÄndG getroffen worden. Dieses ist allerdings bis zum 15.1.2008 nicht verkündet worden. Die spätere Verkündung (vgl. Rz. 1) blie...