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Sauer, SGB III § 311 Anzeige- und Nachweispflichten bei ... / 2 Rechtspraxis

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

Die Regelung normiert Verfahrensrecht zur Leistungsfortzahlung (vgl. z. B. § 146). Außerdem steht Arbeitsunfähigkeit einer Arbeitsaufnahme unmittelbar entgegen und ist deshalb im Rahmen der Arbeitsvermittlung zu berücksichtigen. Daher ist es unverzichtbar, dass der Antragsteller bzw. Leistungsempfänger bei ihm selbst eingetretene Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigt und zugleich mitteilt, wie lange diese voraussichtlich andauern wird. Damit geht einher, dass der Antragsteller oder Leistungsbezieher mitteilt, ab wann er wieder arbeitsfähig ist. Ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, richtet sich zunächst nach einer auf Krankheit beruhenden Unfähigkeit, die Tätigkeiten aus der letzten Beschäftigung auszuüben oder nur mit dem Risiko einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes auszuüben (BSG, Urteil v. 14.2.2001, B 1 KR 30/00 R). Eine Bestimmung der Arbeitsfähigkeit nach den für den Leistungsbezieher in Betracht kommenden Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, für die er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, kommt erst nach einer mindestens 6 Monate andauernden Arbeitslosigkeit mit einer Krankenversicherung als Leistungsbezieher in Betracht. Dann ist der Leistungsbezieher arbeitsunfähig, wenn er wegen Krankheit in keine der für ihn erreichbaren und zumutbaren Beschäftigungen vermittelt werden kann (BSG, Urteil v. 19.9.2002, B 1 KR 11/02 R).

 

Rz. 4

Der Leistungsbezieher kann seiner Anzeigepflicht nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 formlos nachkommen, die Agentur für Arbeit also z. B. auch fernmündlich unterrichten. Entscheidend ist zunächst, dass der Antragsteller, der Leistungsbezieher bzw. der Arbeitslose, dessen Anspruch ruht, eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich der Agentur für Arbeit anzeigt und ärztlich feststellen lässt (Abs. 1 S...

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