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Sauer, SGB III § 3 Leistungen der Arbeitsförderung / 2 Rechtspraxis

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

§ 3 ordnet die Leistungen nach ihren Charakteren bzw. Erbringungsformen und Zielsetzungen, dagegen nicht mehr wie bis zum 31.3.2012 nach den am Geschehen auf dem Arbeitsmarkt maßgeblich beteiligten Gruppen, nämlich der Aufzählung der Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie für Träger als Empfänger bzw. Anspruchsberechtigte. Die Leistungen werden seither vielmehr im Dritten und Vierten Kapitel nach den vorhandenen Bedarfslagen geordnet und geregelt: Beratung und Vermittlung, Aktivierung und berufliche Eingliederung, Berufswahl und Berufsausbildung, Berufliche Weiterbildung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Verbleib in Beschäftigung und Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Die Aufnahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses mit Wirkung zum 29.5.2020 ist Folge einer Änderung in § 81 Abs. 2. Dort ist die Förderung einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung für Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss zu demselben Zeitpunkt von einer Ermessens- in eine Pflichtleistung umgewandelt worden.

 

Rz. 4

Die Entwicklungen in Deutschland bis ins Frühjahr 2020 zeigen dem Gesetzgeber der Ausbildungs- und Weiterbildungsförderung zufolge die Bedeutung einer soliden Erstausbildung für junge Erwachsene. Doch ist es demnach wichtig, im Sinne eines lebensbegleitenden Lernens zugleich auch die Weiterbildung zu stärken (unter Hinweis auf den IAB-Kurzbericht 26/2018). Trotz der gestiegenen Weiterbildungsbeteiligung sind es nach den Daten des Nationalen Bildungspanels genau die von Substituierung am stärksten betroffenen Personengruppen, die seltener an Weiterbildung teilnehmen: Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung in Tätigkeiten mit einem hohen Risiko, durch Computer ersetzt zu werden, nehmen lediglich zu 7 % an Weiterbildung teil (be...

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