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Sauer, SGB III § 174 Übernahme von Beiträgen bei Befreiu ... / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

§ 174 gehört seit dem 1.4.2012 zum Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels mit den Ergänzenden Regelungen zur Sozialversicherung. Sie folgte damit der Vorschrift des § 207a zur Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, die zu demselben Zeitpunkt zusammen mit den übrigen Vorschriften des Sechsten Kapitels aufgehoben wurde.

Die Vorschrift stellt sicher, dass private Versicherungen während des Bezuges von Arbeitslosengeld (Alg) aufrechterhalten werden können, ohne dass die Beiträge vollständig aus dem für den Lebensunterhalt gewährten Alg bestritten werden müssten.

 

Rz. 3

§ 174 regelt wie die Vorgängervorschrift die Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, die sich für die Krankenversicherung aus § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V für Bezieher von Alg ergibt; daneben sind Personen nach Maßgabe des § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei zur Krankenversicherung. Die Befreiung von der Pflegeversicherungspflicht gilt nach den Maßgaben des Art. 42 Pflege-Versicherungsgesetz v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) für Personen, die bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes privat pflegeversichert waren (Versicherungsvertrag vor dem 23.6.1993) sowie nach § 22 Abs. 1 SGB XI bei gleichwertiger privater Pflegeversicherung; daneben kann nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 SGB XI der Pflegeversicherungspflicht durch Vertrag mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen genügt werden. Damit ist zugleich der anspruchsberechtigte Personenkreis für eine Beitragsübernahme nach § 174 Abs. 1 umrissen.

 

Rz. 4

Die Vorschrift stellt nicht allein unmittelbar auf die konkrete Befreiung von der Versicherungspflicht ab, sondern bezieht auch weitere Personen ein, ...

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