Rz. 9
Nr. 2 setzt voraus, dass alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung gerechnet werden muss. Beschäftigung bezieht sich dabei auf die versicherungspflichtige Beschäftigung nach Nr. 1. Die Vorschrift fixiert keinen konkreten Zeitpunkt oder Zeitrahmen für die Beendigung. Die Beendigung der Beschäftigung muss nicht feststehen. Ob mit einer Beendigung der Beschäftigung objektiv gerechnet werden muss, unterliegt im Zweifel einer Prognose der Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit. Insoweit kommt es nicht darauf an, wie die beschäftigte Person ihr Risiko für eine Beendigung der Beschäftigung einschätzt.
Rz. 10
Mit der Beendigung der Beschäftigung ist alsbald zu rechnen, wenn der Zeitpunkt bereits feststeht und nicht in ferner Zukunft liegt. Das ist stets dann der Fall, wenn ein Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist. Ob die Beschäftigung in diesen Fällen alsbald endet, sollte nicht zeitlich fixiert werden, sondern an dem voraussichtlich entstehenden Eingliederungsaufwand angelehnt werden. Ein Arbeitnehmer ist nicht von Arbeitslosigkeit bedroht, wenn er noch eine längere Kündigungsfrist vor sich hat und vom Arbeitgeber nicht von der Arbeitsleistung freigestellt werden wird und er aufgrund seiner Qualifikation den Marktkunden zuzurechnen ist, die keinerlei Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung bedürfen. Andererseits müsste eine Bedrohung angenommen werden, wenn praktisch feststeht, dass der Arbeitnehmer keine neue Beschäftigung in seinem Beruf finden wird und deshalb einer längerfristigen Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung in Form einer Umschulung bedarf. Es kommt deshalb nicht allein darauf an, dass arbeitgeberseitig Personalanpassungsmaßnahmen (ggf. in der Öffentlichkeit) angekündigt worden sind.
Rz. 11
Darüber hinaus ist mit der Beendigung der Beschäftigung a...