0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Der Inhalt der Vorschrift ist durch Art. 1 AFRG vom 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) als § 185 in das SGB III eingefügt worden. Abs. 1 ist zum 1.1.2004 geändert worden durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848). Zuletzt ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 geändert worden. Der Inhalt von § 185 a. F. ist nun in § 167 enthalten, ohne dass sich inhaltliche Veränderungen ergeben hätten. Gegenüber dem bisherigen § 185 sind Anpassungen zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männer erfolgt (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 2 Nr. 18, S. 105). Darüber hinaus ist in Abs. 2 die Formulierung "um die Steuern zu vermindern" durch die Formulierung "die Steuern abzuziehen" ersetzt worden. Inhaltliche Änderungen haben sich dadurch aber nicht ergeben.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Höhe des Insolvenzgeldes. Abs. 1 legt das Nettoarbeitsentgelt als Höhe des Insolvenzgeldes fest. Dies errechnet sich aus dem Bruttoarbeitsentgelt, das allerdings ab 2004 nur noch bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. Abs. 2 trifft Regelungen für den Steuerabzug in Sonderfällen.
2 Rechtspraxis
2.1 Höhe des Insolvenzgeldes (Abs. 1)
Rz. 3
Die Höhe des Insolvenzgeldes wird nach Abs. 1 grundsätzlich in Höhe des entgangenen Nettoarbeitsentgelts bestimmt. Maßgebend für die Höhe des Insolvenzgeldes ist nur das Nettoeinkommen, das der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. am Insolvenztag noch beanspruchen kann. Soweit vorinsolvenzlich das Arbeitsentgelt zur Vermeidung der Gefährdung des wirtschaftlichen Bestands des Unternehmens abgesenkt wurde, entfällt im Insolvenzfall diese Absenkung mit der Folge, dass sich auch der Auszahlbetrag erhöht (vgl. dazu Hunold, NZI 2015 S. 785...