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Sauer, SGB III § 159 Ruhen bei Sperrzeit / 2.7 Eintritt der Sperrzeit

Franz-Josef Sauer
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Rz. 654

Mit dem Beginn der Sperrzeit wird ihr Eintritt beschrieben. Den regelt Abs. 2 abschließend. Die Sperrzeit tritt kraft Gesetzes ein. Sie beginnt grundsätzlich am Tag nach dem Ereignis, das den Eintritt der Sperrzeit begründet (Abs. 2 Satz 1). Eine Konkurrenz zu anderen Ruhenstatbeständen besteht nicht. D.h., dass eine Sperrzeit auch zeitgleich mit anderen Ruhenstatbeständen festgestellt werden und ganz oder teilweise parallel dazu ablaufen kann. Auf den Bezug von Alg kommt es nicht an (BSG, Urteil v. 5.8.1999, B 7 AL 14/99 R). In dieser Entscheidung hat das BSG ausgeführt, dass es keinen Einfluss auf die in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 geforderte Kausalität hat, wenn Alg erst für einen Zeitpunkt beansprucht wird, zu dem ohnedies etwa aufgrund einer einem Aufhebungsvertrag vorausgegangenen Kündigung durch den Arbeitgeber Arbeitslosigkeit bestanden hätte. Die Frage nach der Berücksichtigung hypothetischer Geschehensabläufe stellt sich nicht, schon zuvor habe das BSG ausdrücklich eine Kausalität für den Fall einer einvernehmlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu dem Zeitpunkt bejaht, zu dem ohnedies gekündigt worden wäre (BSG, Urteil v. 12.4.1984, 7 RAr 28/83). Daraus ergibt sich, dass es auch nicht darauf ankommt, ob Alg überhaupt beantragt worden ist. Bei Freistellung von der Arbeitsleistung nach ausgesprochener Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung oder Anrechnung auf Urlaubsansprüche beginnt die Sperrzeit gleichwohl mit der Freistellung.

 

Rz. 655

Schon nach früherer Auffassung des BSG hat der Gesetzgeber im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in Abkehr von den Regelungen im Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) von einer Bindung der Sperrzeit an Entstehung und Fortbestand des Leistungsanspruchs bewusst abgesehen, also gezielt auf d...

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