Rz. 1a
Abs. 1 und 3 listen inländische und ausländische Leistungen auf, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) zum Ruhen bringen. Die Aufzählung in Abs. 1 ist abschließend, sie kann nicht im Verwaltungswege, etwa durch eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die Agenturen für Arbeit, erweitert werden. Davon sind Leistungen betroffen, die jedenfalls im Grundsatz dazu geeignet sind, wie das Alg den Lebensunterhalt zu sichern, also als Entgeltersatzleistung charakterisiert zu werden. Dadurch geht das Stammrecht auf das Alg nicht verloren, das Ruhen entfaltet jedoch die Wirkung einer negativen Tatbestandsvoraussetzung und verhindert dadurch die Auszahlung des Alg. Voraussetzung ist, dass die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Leistungen, insbesondere Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Krankengeld einschließlich Krankengeld der Sozialen Entschädigung, das am 1.1.2024 mit Inkrafttreten des Sozialen Entschädigungsrechts (SGB XIV) das Versorgungskrankengeld abgelöst hat, das Krankengeld der Soldatenentschädigung (ab 1.1.2025) und Übergangsgeld ohne ganztägige Erwerbstätigkeit u. a. (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie Rente wegen voller Erwerbsminderung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) und wegen Alters (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) oder eine vergleichbare Sozialleistung eines ausländischen Trägers (Abs. 3) zuerkannt ist. Aufgrund des § 452 gilt das Versorgungskrankengeld bei der Anwendung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Krankengeld der Sozialen Entschädigung. Damit ist sichergestellt, dass Zeiten mit Versorgungskrankengeld beim Anspruch auf Alg diesen zum Ruhen bringen.
Abs. 1 Satz 2 enthält eine Antragsobliegenheit für Arbeitslose mit zuerkannter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne Möglichkeit der Verwertung des Restleistungsvermögens auf dem allgemeinen Ar...