0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit der Einfügung des SGB III in das Sozialgesetzbuch durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) zum 1.1.1998 in Kraft getreten.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift legt für die Aktivitäten der Agenturen für Arbeit zur Vermittlung in Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse fest, wer als Ausbildung- oder Arbeitsuchender anzusehen ist und deshalb in die Vermittlungsbemühungen einbezogen wird.
Mit der Regelung werden die Begriffe Ausbildungsuchende und Arbeitsuchende für das SGB III ohne eine Altersbeschränkung definiert. Diese Definitionen gelten überall dort, wo im SGB III einer der Begriffe verwendet wird und darüber hinaus im nachgeordneten Recht der Arbeitsförderung. Damit verfolgt die Vorschrift den Zweck, das Arbeitsförderungsrecht einfacher und übersichtlicher zu gestalten, die Begriffsdefinitionen müssen nicht bei jeder Erwähnung des Begriffes erneut in das Gesetz aufgenommen werden. Außerdem gelten einheitliche Begriffe im Arbeitsförderungsrecht; Abweichungen von der Grunddefinition müssen als solche besonders kenntlich gemacht werden. Das trägt zur Rechtsklarheit für die Anwender bei. An anderen Stellen im Gesetz werden auch die Begriffe "junge Menschen" und "Erwachsene" verwendet, die am Arbeitsleben teilnehmen wollen (vgl. § 29 Abs. 1).
Ausbildungsuchender ist nach Satz 1 jede Person, die eine Berufsausbildung sucht; Arbeitsuchender ist hingegen nach Satz 2 nur derjenige, der eine Beschäftigung als Arbeitnehmer sucht. Damit hebt die Begriffsdefinition auf das Versicherungsrecht ab. Satz 3 dehnt die Defi...