0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit der Einfügung des SGB III in das Sozialgesetzbuch durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) zum 1.1.1998 in Kraft getreten. Sie wurde zum 1.10.2007 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen – v. 10.10.2007 (BGBl. I S. 2329) geändert.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift definiert den Begriff Auszubildende bzw. Auszubildender zur Verwendung im Rechtskreis des SGB III. Sie hat besondere Bedeutung für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), darüber hinaus für Förderleistungen an Arbeitgeber und Träger. Es handelt sich um eine abschließende, umfassende Bestimmung, die auch für das dem SGB III nachgeordnete Recht gilt. Die Definition ist umfassend, sie schließt dem gesetzgeberischen Ziel entsprechend über die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten hinaus auch die Teilnehmer an förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung ein. Damit ist sichergestellt, dass die Teilnehmer als den Beschäftigten gleichgestellt anzusehen sind, soweit es um die Anwendung von Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts geht, obwohl sie keine Ausbildung, sondern lediglich eine darauf vorbereitende Maßnahme absolvieren. Der Gesetzgeber bildet insofern der Lebenswirklichkeit entsprechend den Lebensabschnitt der beruflichen Ausbildung vollständig ab. Die Änderung der Vorschrift zum 1.4.2012 war redaktioneller Art, um die Vor...