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Sauer, SGB II § 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Dr. Dr. Michael Kossens
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

 

Rz. 2

Sie beruht auf dem Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 5.9.2003 (BT-Drs. 15/1516 S. 21 und Begründung S. 66 zu Art. 1 § 61) und ist im Gesetzgebungsverfahren bisher unverändert geblieben. Die ist Vorschrift mit Art. 2 Nr. 50 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Die Anpassung war lediglich redaktioneller Natur und diente durch die Einfügung der Worte "Teilnehmerinnen" in Abs. 2 der Anpassung an den Gender Mainstreaming. Zuletzt ist § 61 durch Art. 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert worden. Dabei ist in Abs. 2 Satz 2 neu gefasst worden und ein dritter Satz angefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Vorschrift hat einen doppelten Zweck: einerseits die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung sicherzustellen, andererseits die Agentur für Arbeit in die Lage zu versetzen, Maßnahmen der Eingliederung aktiv zu begleiten und bei Bedarf einzugreifen, um den Maßnahmeerfolg zu sichern (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 66, Begründung zu Art. 1 § 61).

Zur Erreichung des angestrebten Zwecks regelt Abs. 1 die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Trägers. Ergänzend zu § 60 SGB I, der die leistungsberechtigten Teilnehmer an Maßnahmen zur Anzeige erheblicher Tatsachen verpflichtet, begründet Abs. 2 eine eigenständige Auskunftspflicht des Teilnehmers bei der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen ...

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