Rz. 12
Art. 25a § 99 in der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung, der am 1.1.2023 in Kraft treten soll, enthält gegenüber der Fassung des Gesetzentwurfs einige wesentliche Veränderungen.
In Abs. 1 Satz 1 ist nunmehr klargestellt, dass Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen ebenfalls unter den leistungsberechtigten Personenkreis fallen.
Eine quantitative Regelung ("5 aus 9" und "3 aus 9") der Lebensbereiche, in denen eine Teilhabeeinschränkung vorliegen soll, ist nicht mehr vorgesehen. Sie wird stattdessen durch eine Umschreibung "größere oder geringere Anzahl" ersetzt (Abs. 1 Satz 1 und 2). Die konkrete Bestimmung, was einer "größeren Anzahl" und was einer "geringeren Anzahl" entspricht, soll durch ein eigenes Bundesgesetz erfolgen, wenn die Ergebnisse der Untersuchung nach Art. 25 Abs. 5 vorliegen (Abs. 7 Nr. 1 und 2).
Ergänzend wird ein qualitatives Kriterium für die erhebliche Teilhabeeinschränkung beschrieben: Wenn Personen in mehreren Lebensbereichen die Ausführung von Aktivitäten nicht möglich ist, ist ein geringeres Ausmaß der jeweiligen Einschränkung für die Leistungsberechtigung ausreichend. Umgekehrt können Einschränkungen in nur wenigen Lebensbereichen für eine Leistungsberechtigung ausreichen, wenn die jeweilige Einschränkung ein hohes Ausmaß einnimmt (Abs. 1 Satz 3). Die für die Leistungsberechtigung konkrete Bestimmung des Verhältnisses von der Anzahl der Lebensbereiche zum Ausmaß der jeweiligen Einschränkung soll ebenfalls durch ein Bundesgesetz erfolgen (Abs. 7 Nr. 2).
Der neue Abs. 3 dient der Klarstellung, dass nicht entscheidend ist, ob die einzelne Person in den Lebensbereichen einen bestimmten Bedarf hat, sondern dass ausschließlich auf die für die Art der Behinderung typisierende Unterstützung in den einzelnen Lebensbereichen abzu...