Rz. 7
Die Leistungen der Rehabilitationsträger sind personenzentriert: Im Mittelpunkt der Rehabilitation und Teilhabe steht der Mensch mit Behinderung bzw. mit drohender Behinderung (einschl. chronischer Erkrankungen).
Bei der Antragstellung gelten für die Rehabilitationsträger
- die allgemeinen sozialrechtlichen Grundsätze der Amtsermittlung nach § 20 SGB X sowie
- das Prinzip der Meistbegünstigung (= Rehabilitationsträger hat davon auszugehen, dass die antragstellende Person – rehabilitationsträgerübergreifend gesehen – grundsätzlich alle ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt).
Sind Leistungen verschiedener Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX) oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich, haben die Rehabilitationsträger gemäß § 19 im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten die nach dessen individuellem Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen in einem Teilhabeplan zu erarbeiten. Dieser hat die voraussichtlich erforderlichen Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang so festzulegen, dass sie nahtlos ineinandergreifen.
Die Bedarfserkennung und Bedarfsermittlung hat somit immer rehabilitationsträgerübergreifend zu erfolgen; sind mehrere Leistungen unterschiedlicher Rehabilitationsträger notwendig, sind diese immer zu koordinieren.
Die Leistungen sollen möglichst früh einsetzen. Das setzt voraus, dass der jetzige und der sich voraussichtlich später abzeichnende Rehabilitations- bzw. Teilhabebedarf möglichst frühzeitig erkannt wird. Dadurch kann dem Eintritt einer möglichen Behinderung vorgebeugt oder den Folgen einer bereits eingetretenen Behinderung so früh wie möglich entgegengewirkt werden. Gleichzeitig kann eine möglicherweise eintretende Erwerbsminderung oder Pflegebedürftigkeit verhindert oder verringert werden.
Anhaltspunkte f...