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Sauer, SGB IX § 170 Antragsverfahren / 2.1 Antrag auf Zustimmung zur Kündigung

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 2

Der Antrag auf Zustimmung der Kündigung ist von dem Arbeitgeber an das für den Betrieb oder die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu stellen. Maßgebend ist also nicht das für den Sitz des Arbeitgebers, sondern das für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle dieses Arbeitgebers zuständige Integrationsamt.

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 2 verweist zum Begriff des Betriebes oder der Dienststelle — mit Bedeutung nicht nur für den Geltungsbereich des Kapitels 4 über den Kündigungsschutz, sondern auch für den Geltungsbereich des Schwerbehindertenrechts im Neunten Buch insgesamt — auf das Betriebsverfassungsgesetz und das Personalvertretungsrecht, also das Bundespersonalvertretungsgesetz und die entsprechenden Gesetze in den Ländern.

Auszug aus dem Betriebsverfassungsgesetz

Zitat

§ 1

(1) In Betrieben mit in der Regel wenigstens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

  1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
  2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnete werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebes wesentlich ändert.

    ...

§ 4

Betriebsteile, Kleinstbetriebe

(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und

  1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mi...

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