0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I 2017 S. 2541) ist in Abs. 1 die Nr. 5 neu gefasst worden.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) wurde in Abs. 4 der Unterhaltsbeitrag der Eltern von monatlich 32,08 EUR auf monatlich 34,44 EUR angehoben. In Abs. 4 Satz 1 wurde zudem klargestellt, dass ein Beitrag von Eltern oder einem Elternteil nur erhoben werden kann, soweit sie unterhaltspflichtig nach dem bürgerlichen Recht sind. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 19/11006) ist außerdem darauf hingewiesen worden, dass in den Fällen des Abs. 1, in denen der Leistungsberechtigte selbst keinen Beitrag aufzubringen habe, auch kein Beitrag nach Abs. 4 von den Eltern oder einem Elternteil aufzubringen sei.
Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) wurde Abs. 4 aufgehoben, womit der Elternbeitrag ersatzlos gestrichen wurde. Zur Begründung ist in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/13399) ausgeführt, zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen müsse die mit diesem Gesetz vorgesehene Entlastung Unterhaltsverpflichteter mit einem Jahresbruttoeinkommen von jeweils bis zu 100.000,00 EUR in der Sozialhilfe (§ 94 Abs. 1a SGB XII) auch für den Beitrag nach § 138 Abs. 4 gelten. Ansonsten wären Eltern behinder...