0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) wurden mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 1 ein redaktioneller Fehler behoben, in Abs. 2 ein Satz angefügt und in Abs. 4 Satz 2 eine Klarstellung in Bezug auf unterhaltsberechtigte Kinder vorgenommen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Abs. 1 bestimmt, dass für die Leistungen der Eingliederungshilfe ein Beitrag, dessen Höhe die §§ 137 f. konkretisieren, zu den Aufwendungen nur dann aufzubringen ist, wenn das Einkommen des Leistungsbeziehers eine bestimmte in Abs. 2 bis 5 geregelte Einkommensgrenze übersteigt.
Rz. 2a
Die Eingliederungshilfe ist mit der Überführung in das SGB IX aus dem Fürsorgesystem in der Sozialhilfe herausgeführt und zu einem eigenständigen, wenn auch auf die Ermächtigung des Art. 74 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) gestützten System entwickelt worden. Damit verbunden war eine Neuregelung des Einkommens- und Vermögenseinsatzes. Die bisher einzelfallbezogene Beurteilung der finanziellen Situation wurde durch eine Regelung abgelöst, bei der ein vom Gesamteinkommen abhängiger Eigenbeitrag festgelegt wurde. Ein Eigenbeitrag wird lediglich noch von der leistungsberechtigten antragstellenden Person sowie bei im Haushalt lebenden minderjährigen leistungsberechtigten Kindern nur noch von den Eltern bzw. dem Elternteil verlangt, nicht mehr dagegen wie noch in der Vergangenheit im Recht der Eingliederungshilfe in der Sozialhilfe und weiterhin bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und den Hilfen nach den Kapiteln 5 b...