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Sauer, SGB IX § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen

Wolfgang Rombach
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) wurden mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 1 ein redaktioneller Fehler behoben, in Abs. 2 ein Satz angefügt und in Abs. 4 Satz 2 eine Klarstellung in Bezug auf unterhaltsberechtigte Kinder vorgenommen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Abs. 1 bestimmt, dass für die Leistungen der Eingliederungshilfe ein Beitrag, dessen Höhe die §§ 137 f. konkretisieren, zu den Aufwendungen nur dann aufzubringen ist, wenn das Einkommen des Leistungsbeziehers eine bestimmte in Abs. 2 bis 5 geregelte Einkommensgrenze übersteigt.

 

Rz. 2a

Die Eingliederungshilfe ist mit der Überführung in das SGB IX aus dem Fürsorgesystem in der Sozialhilfe herausgeführt und zu einem eigenständigen, wenn auch auf die Ermächtigung des Art. 74 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) gestützten System entwickelt worden. Damit verbunden war eine Neuregelung des Einkommens- und Vermögenseinsatzes. Die bisher einzelfallbezogene Beurteilung der finanziellen Situation wurde durch eine Regelung abgelöst, bei der ein vom Gesamteinkommen abhängiger Eigenbeitrag festgelegt wurde. Ein Eigenbeitrag wird lediglich noch von der leistungsberechtigten antragstellenden Person sowie bei im Haushalt lebenden minderjährigen leistungsberechtigten Kindern nur noch von den Eltern bzw. dem Elternteil verlangt, nicht mehr dagegen wie noch in der Vergangenheit im Recht der Eingliederungshilfe in der Sozialhilfe und weiterhin bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und den Hilfen nach den Kapiteln 5 bis 9 im SGB XII gemäß § 85 Abs. 1 SGB XII von Ehepartnerinnen und Ehepartnern. Nunmehr wird das Partnereinkommen in der Eingliederungshilfe vollständig nicht mehr herangezogen.

2 Rechtspraxis

2.1 Erbringung eines Beitrages zu den Aufwendungen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 bestimmt, dass die leistungsberechtigte Person einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten hat, wenn sein Einkommen die in Abs. 2 bestimmten Beträge übersteigt. Ist die antragstellende Person minderjährig, gilt die Heranziehung auch für im Haushalt lebende Eltern oder Elternteile. Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) wurde ein redaktioneller Fehler behoben. Bereits im parlamentarischen Verfahren des Bundesteilhabegesetzes im Jahre 2016 war entschieden worden, dass nur im Haushalt lebende Eltern oder Elternteile zu den Leistungen der Eingliederungshilfe bei minderjährigen Kindern herangezogen werden sollten. Dies war aber in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 redaktionell fehlerhaft umgesetzt worden. Der Fehler wurde durch die Neufassung des Abs. 1 nun beseitigt.

2.2 Einkommensfreigrenzen (Abs. 2)

 

Rz. 4

Für die Ermittlung des Beitrags zu den Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 135 alle Einkünfte relevant, die der Einkommensteuer unterliegen. Die Pflicht, einen Beitrag aufzubringen, beginnt bei einem Betrag, der oberhalb der Einkommensgrenze in der Vergangenheit nach dem SGB XII liegt. Je nach Situation der steuerlichen und abgaberechtlichen Position des Leistungsberechtigten wurden in den Nr. 1 bis 3 unterschiedliche Ausgangsbeträge berücksichtigt.

Maßgebend ist das Wort "überwiegend" in der Einleitung der Aufzählung, damit die Zuordnung des Betrages nach der Haupteinnahmequelle erfolgt und nicht z. B. geringfügige Nebeneinkünfte zu einer unzutreffenden Zuordnung führen. In den seltenen Fälle, in denen keine Einkunftsart überwiegt, ist zugunsten des Leistungsbeziehers die höhere Einkommensgrenze heranzuziehen (vgl. Giere, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII/SGB IX, 8. Aufl. 2024, § 136 SGB IX Rz. 10).

 

Rz. 5

Durch die Bezugnahme auf die jährliche Bezugsgröße nach Abs. 1 des § 18 SGB IV in den Nr. 1 bis 3 sowie im Weiteren in den nachfolgenden Abs. 3 bis 5 ist sichergestellt, dass ein bundeseinheitlich gleicher Betrag als Maßstab gilt.

Die Sozialversicherungsbezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV liegt im Jahr 2025 bei 44.940,00 EUR/Jahr.

Durch die Ableitung der für die Bemessung des Eigenbeitrags ausschlaggebenden Beträge von der Sozialversicherungsbezugsgröße, die jährlich in der Regel ansteigt, unterliegen diese automatisch einer Dynamisierung.

 

Rz. 6

Wird das Einkommen überwiegend aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt, ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen 85 % der jährlichen Bezugsgröße übersteigt (Nr. 1). Das ist bei einem Einkommen von 38.199,00 EUR (Stand 2025) der Fall.

Wird das Einkommen überwiegend aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt, ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen 75 % der jährlichen Bezugsgröße übersteigt (Nr. 2). Das ist bei einem Einkommen von 33.705,00 EUR (Stand 2025) der Fall.

Wird das Ein...

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