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Sauer, SGB IX § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vere ... / 2.2.6 Rechtsmittel gegen den Schiedsstellenspruch

Wolfgang Rombach
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Rz. 21

Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (Abs. 2 Satz 3 HS 1). Ein Vorverfahren (§ 78 SGG) ist ausgeschlossen (Abs. 2 Satz 3 HS 2 i. V. m. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG). Die zeitweise bestehende Unklarheit, ob bei den Klagen gegen Schiedsstellensprüche der SGB XII-Schiedsstellen erstinstanzlich das LSG zuständig ist (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG i. d. F. des Art. 20 Abs. 2 BTHG passte nur § 81 SGB XII i. d. F. des Art. 13 BTHG an), hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich ausgeräumt. Durch Art. 10 Nr. 3 a) des Siebten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) erfolgte mit Wirkung zum 24.6.2020 die Einfügung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Landessozialgerichte in § 29 Abs. 1 SGG (entsprechend der Rechtslage vor dem BTHG). Eine Übergangsregelung in § 210 Abs. 1 SGG stellte sicher, dass, soweit bereits Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX, die bereits am 23.6.2020 bei einem Sozialgericht anhängig waren, in dem Stadium, in dem sich diese befanden, auf das Landessozialgericht übergingen (Art. 10 Nr. 7 des Siebten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze v. 12.6.2020, BGBl.I S. 1248; vgl. Begründung BT-Drs. 19/19037 S. 27). Zu Problemen mit effektivem Rechtsschutz aufgrund verspätet errichteter Schiedsstellen gemäß § 133 vgl. Eicher, SGb 2023, 145, 146.

Obwohl der Schiedsstellenspruch als Verwaltungsakt qualifiziert wird (vgl. Rz. 19), ordnet Abs. 2 Satz 4 an, dass die Klage gegen die andere Partei und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten ist (vgl. Gottlieb, in: Schnapp/Düring, Handbuch Kap. I, § 80 SGB XII, Rz. 1088). Damit nimmt der Gesetzgeber weiterhin in Kauf, dass kein Gleichlauf mit der Rechtslage zu Schiedsstellen...

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