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Sauer, SGB IX § 123 Allgemeine Grundsätze

Wolfgang Rombach
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0 Rechtsentwicklung

0.1 Sonderregelung für Fachleistungen der Eingliederungshilfe

 

Rz. 1

Das Achte Kapitel Teil 2 SGB IX (§§ 123 bis 134) enthält das Vertragsrecht für die Besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) i. d. F. Art. 1 BTHG ab 1.1.2020 (Eingliederungshilfe) und regelt, unter welchen Voraussetzungen der Träger der Eingliederungshilfe die Kosten der Leistungen der Eingliederungshilfe zu übernehmen hat. Im Vergleich zu den Vorschriften des Zehnten Kapitels SGB XII – Einrichtungen (§§ 75 bis 81 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019), die bis Ende 2019 für die Übernahme der Kosten auch der Eingliederungshilfe (Sechstes Kapitel SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019) durch die Träger der Sozialhilfe maßgeblich waren, wurden die Vorschriften zum Vertragsrecht anlässlich der Neuausrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Teil 2 SGB IX) grundlegend überarbeitet, auf die Besonderheiten der Eingliederungshilfe (neu) ausgerichtet und als Achtes Kapitel in Teil 2 SGB IX eingefügt.

0.2 Bisheriges Recht

 

Rz. 2

Unmittelbarer Vorläufer der Regelungen in den §§ 123 ff. SGB IX sind die Vorschriften des Zehnten Kapitels SGB XII (§§ 75 bis 81) über die Einrichtungen und Dienste der Sozialhilfe und damit auch der Eingliederungshilfe (Sechstes Kapitel SGB XII), die wiederum mit Wirkung zum 1.1.2005 die §§ 93 BSHGff. abgelöst haben.

 

Rz. 3

Entscheidende Stationen der Novellierung der mit Wirkung zum 1.1.1984 eingeführten (BGBl. I 1983 S. 1532) Vorgängervorschrift des § 93 BSHG waren das Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms (BGBl. I 1993 S. 944), das erstmals Tatbestände zur Konkretisierung der Vereinbarungen um Bestimmungen über Inhalt, Umfang, Qualität und Kosten der Leistung und deren Prüfung durch die Kostenträger vorgab und vor allem das Zweite Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidie...

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