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Sauer, SGB III § 87a Weiterbildungsprämie und Weiterbild ... / 2.1 Weiterbildungsprämien

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

Die Überführung der Prämienregelungen aus § 131a Abs. 3 unbefristet nach § 87a wurde im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens positiv beurteilt. Ein Berufsabschluss ist demnach im Hinblick auf die Aufgabe der Fachkräftesicherung ein zunehmend wichtigerer Faktor. Darüber stellen Berufsabschlüsse den wirksamsten Schutz vor Arbeitslosigkeit dar. Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt die Flankierung der Weiterbildungsförderung durch ergänzende monetäre Leistungen ausdrücklich, weil diese die Motivation erhöhen können, ggf. entstehende Liquiditätsengpässe bei längerer Weiterbildung abmildern und auch dafür Sorge tragen, dass die Attraktivität abschlussbezogener Weiterbildungen gegenüber Helferberufen erhöht wird. Zur Entbürokratisierung wurde vorgeschlagen, anstelle der Zwischenprüfung die erste Prämie nach der Hälfte der Teilnahmedauer einer längeren abschlussorientierten Weiterbildung zu zahlen. Da in vielen Berufen trotz mehrjähriger Ausbildungsdauer keine bundes- oder landesrechtlich geregelte Zwischenprüfung vorgesehen ist, gebe es hier eine Ungleichbehandlung. Teilnehmende an diesen abschlussorientierten Weiterbildungen erhalten keine Weiterbildungsprämie für eine Zwischenprüfung. Zur Auslegung, ob es sich um eine Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung in zwei Teilen handelt, gab es bereits mehrere Gerichtsverfahren. Zudem habe der BRH demnach empfohlen, die Gewährung der Weiterbildungsprämie in der Ausgestaltung des § 131a Abs. 3 zu überdenken. Die Hinweise wurden jedenfalls durch Integration der Abschlussprüfung in mehreren Teilen aufgegriffen.

 

Rz. 4

Abs. 1 enthält ein unbefristetes Prämiensystem für Weiterbildungsmaßnahmen zum Abschluss eines Ausbildungsberufes mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren. Ein weitergehendes Prämienwesen mit laufenden...

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