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Sauer, SGB III § 110 Transfermaßnahmen / 2.1.3 Förderungsfähige Transfermaßnahmen

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 36

Nach Abs. 1 Satz 2 sind unter Transfermaßnahmen alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt zu verstehen, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen. Weder im Gesetz selbst noch in einer diesbezüglichen Verordnung sind die hierunter fallenden Maßnahmen beschrieben. Die Transfermaßnahmen dienen der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt. Dabei muss sich ihre Zielrichtung an der Vermittlungsfähigkeit der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer orientieren und sich nach den Möglichkeiten des Arbeitsmarktes ausrichten. Ziel der in Aussicht genommenen Maßnahme muss es sein, die vom Personalabbau betroffenen Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, sobald wie möglich eine neue Beschäftigung aufzunehmen. Im Gesetzentwurf des Beschäftigungschancengesetzes war noch geregelt, dass zu den Transfermaßnahmen nicht Maßnahmen zur Feststellung der Eingliederungsaussichten gehören (BR-Drs. 225/10, Begründung zu Art. 1 Nr. 10a, S. 15). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist diese Einschränkung aber wieder fallen gelassen worden. Daher können auch künftig von Transferanbietern durchgeführte Profilingmaßnahmen gefördert werden (Ausschuss-Drs. 17 (11) 235 v. 2.7.2010).

 

Rz. 37

Es können alle Transfermaßnahmen ohne Einschränkung auf bestimmte Typen gefördert werden (Bieback, in: BeckOK SGB III, § 110 Rz. 2). Als förderungsfähige Transfermaßnahmen kommen Maßnahmen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit, der Arbeitsmarktchancen und des Qualifikationsbedarfs der Arbeitnehmer sowie zur Herstellung/Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt in Betracht. Transfermaßnahmen können aber auch praxisbezogen erfolgen, etwa durch Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine zeitlich begren...

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