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Sauer, SGB II § 16 Leistungen zur Eingliederung / 2.8.1 Rechtsprechung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 106

Das BSG hat entschieden, das Aufwendungen für von Künstlern angemietete Ateliers nicht nach § 16 Abs. 1 übernommen werden können (BSG, Urteil v. 23.11.2006, B 11b AS 3/05 R). Auch die §§ 22 und 29 kommen dafür nicht in Betracht, allenfalls ist § 16 Abs. 2 Satz 1 zu prüfen. Nach Wegfall des § 16 Abs. 2 Satz 1 kommt allein eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget in Betracht (§ 16 Abs. 1 i. V. m. § 44 SGB III).

 

Rz. 107

Bei Ermessensentscheidungen über Fahrkosten z. B. zu Beratungsterminen sind die Direktiven des § 39 SGB I zu beachten. Eine Ablehnung der Kostenübernahme kommt gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB II i. d. R. nicht in Betracht. Das gilt auch für niedrige Beträge (BSG, Urteil v. 6.12.2007, B 14/7b AS 50/06 R). Die Rechtsprechung ist durch die Bundesagentur für Arbeit für die gemeinsamen Einrichtungen umgesetzt worden. Ist der Leistungsberechtigte nicht auf ein Fahrzeug angewiesen, kann er nicht nur auf den ÖPNV verwiesen werden, sondern z. B. auch auf ein Fahrrad, auch in den Wintermonaten und nach 20.00 Uhr; für einen erwachsenen und gesunden Leistungsberechtigten ist es zumutbar, ein- bis zweimal täglich eine Wegstrecke von weniger als 10 km mit dem Fahrrad zurückzulegen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 18.9.2019, L 15 AS 200/19 B ER). Dagegen hat das BSG es abgelehnt, dass aufgrund der Höhe von Mehraufwandsentschädigungen bei Arbeitsgelegenheiten ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Fahrtkosten besteht (BSG, Urteil v. 13.11.2008, B 14 AS 66/07 R). Eine Fahrkostenerstattung ist aber möglich, wenn diese die Aufwandsentschädigung überschreiten. Nach Auffassung des Bay LSG hat das Jobcenter aufgrund eigener Einladung die vollen Fahrkosten zu übernehmen, wenn nachvollziehbare Gründe dafür vorlägen, nicht die kürzeste, sondern die ver...

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