Leitsatz
Eine Auflassungsvormerkung steht der Rückgängigmachung eines Kaufvertrags dann nicht mehr entgegen, wenn dem Veräußerer bereits eine Löschungsbewilligung erteilt ist und er von dieser frei und unbeeinflusst durch den Ersterwerber Gebrauch machen kann.
Normenkette
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG
Sachverhalt
Die Klägerin hatte 2003 ein Grundstück käuflich erworben und sich eine Auflassungsvormerkung eintragen lassen. Nach bestandskräftiger Festsetzung der GrESt trat die Verkäuferin wegen Nichtzahlung des Kaufpreises vom Vertrag zurück. Die Klägerin beantragte die Aufhebung des Steuerbescheids gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG und legte die Kopie einer notariell beglaubigten Erklärung vom November 2003 vor, in der sie die Löschung der Vormerkung bewilligte und die Verkäuferin die Löschung beantragte. Diese Erklärung soll sich in den Händen der Verkäuferin befunden haben.
FA und FG (FG Köln, Urteil vom 30.08.2006, 5 K 4868/05, Haufe-Index 1621740, EFG 2006, 1928) gingen letzterer Behauptung nicht nach, da allein der Fortbestand der Auflassungsvormerkung ausreiche, eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verneinen. Die Vormerkung ist tatsächlich erst im Zug einer Wiederveräußerung des Grundstücks und aufgrund einer dabei erteilten – nach dem Vortrag der Klägerin zweiten – Löschungsbewilligung gelöscht worden.
Entscheidung
Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. Es sei aufzuklären, ob die Verkäuferin tatsächlich im Besitz der Erklärung vom November 2003 gewesen ist und von ihr frei und unbeeinflusst durch die Klägerin bzw. durch mit dieser verbundene Personen hätte Gebrauch machen können. Dabei soll zu würdigen sein, dass die Vormerkung nicht aufgrund der Löschungsbewilligung vom November 2003 gelöscht worden ist. Die zweite Löschungsbewilligung sei nicht geeignet, eine voll...