Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
Leitsatz (redaktionell)
Ein Erwerbsvorgang ist nicht im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vollständig rückgängig gemacht, wenn eine zugunsten des Erwerbers eingetragene Auflassungsvormerkung nicht gelöscht wird. Dieses gilt auch dann, wenn die Löschungsbewilligung bereits erteilt worden ist.
Normenkette
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen des § 16 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vorliegen.
Die Klägerin war eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR). Beteiligte waren Herr T mit 10 % und die I-GmbH (GmbH) mit 90 %. Geschäftsführer beider Gesellschaften war Herr T.
Mit notariellem Vertrag vom 26.02.2003, erwarb die Klägerin, vertreten durch die GmbH und diese vertreten durch Herrn T, von der U S. A., mit Sitz in Luxemburg, eine Teilfläche von 760 qm aus dem im Grundbuch des Amtsgerichts L von L-S, verzeichneten Grundstück Flur xx, Flurstück yyyy zu einem Kaufpreis von 1.075,400,00 EUR. Die Auflassungsvormerkung wurde ins Grundbuch eingetragen. Nachdem die Notarin am 03.04.2003 die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrags vom 26.02.2003 mitgeteilt hatte, wurde am 16.04.2003 die Grunderwerbsteuer auf 37.639,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung wurde bestandskräftig.
Am 18.07.2003 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Verkäuferin wegen Nichtzahlung des Kaufpreises am 12.06.2003 von dem Kaufvertrag zurückgetreten sei und beantragte, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 16.04.2003 gemäß § 16 GrEStG mit rückwirkender Kraft wieder aufzuheben. Im Rahmen des sich daran anschließenden Erörterungsverfahrens teilte die Klägerin mit, dass die Löschung der Auflassungsvormerkung beantragt werde...