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Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG (2)

Dr. Armin Pahlke
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Leitsatz

1. Werden die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags und die Weiterveräußerung des Grundstücks in einer einzigen Vertragsurkunde zusammengefasst, hat der Ersterwerber die Möglichkeit, die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags zum anschließenden Erwerb des Grundstücks durch eine von ihm ausgewählte dritte Person zu nutzen.

2. Dieselben Grundsätze gelten, wenn die Verkäuferin eine Gesellschaft ist, der Kaufvertrag aufgehoben wird und in derselben Urkunde die Anteile an der Gesellschaft auf den Ersterwerber oder einen von diesem bestimmten Dritten übertragen werden.

 

Normenkette

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

 

Sachverhalt

An der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaft sind die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils zur Hälfte beteiligt. Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 30.10.2006 von einer GbR ein Grundstück zu einem Kaufpreis i.H.v. 1.800.000 EUR; das Grundstücks war der einzige Vermögensgegenstand der GbR. Das FA setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 27.11.2006 fest. Mit Vertrag vom 13.12.2006 hoben die Vertragsparteien den Grundstückskaufvertrag vom 30.10.2006 rückwirkend auf. In derselben Urkunde veräußerten die Gesellschafter der GbR ihre Gesellschaftsanteile an die Klägerin und deren Schwestergesellschaft zu einem Kaufpreis von 1.800.000 EUR. Im Zeitpunkt der Beurkundung war die Umschreibung im Grundbuch aufgrund der Auflassung vom 30.10.2006 noch nicht erfolgt.

Das FA lehnte den Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids ab. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage blieb erfolglos, weil der ursprüngliche Erwerbsvorgang nach Meinung des FG nicht vollständig rückgängig gemacht worden sei (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.1.2012, 11 K 11002/08, Haufe-Index 2947247, EFG 2012, 1296).

 

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