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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.01.2012 - 11 K 11002/08

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückgängigmachung eines Grunderwerbs nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bei der Veräußerung von Anteilen an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erfolgt die Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs an einem Grundstück und dessen Weiterveräußerung in einer einzigen Vertragsurkunde, ist die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG ausgeschlossen, weil die Möglichkeit der Verwertung der aus dem „rückgängig gemachten” Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition beim früheren Grundstückserwerber verbleibt.

2. Dies gilt auch dann, wenn eine GbR ihr Grundstück, dass den einzigen Vermögensgegenstand darstellt, nach der Aufhebung des Kaufvertrags nicht erneut veräußert, sondern die Gesellschafter dieser GbR in einer Vertragsurkunde ihre Gesellschaftsanteile an die Gesellschafter einer neu gegründeten GbR, bestehend aus dem früheren Grundstückserwerber und einer weiteren GmbH, mit personenidentischen Geschäftsführern übertragen und der im früheren Grundstückskaufvertrag vereinbarte Kaufpreis dem im späteren Anteilsübertragungsvertrag vereinbarten Gesamtkaufpreis entspricht.

3. Für die Anwendung bzw. Nichtanwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist nicht danach zu unterscheiden, ob die zweite Übertragung durch einen Vorgang i. S. d. § 1 Abs. 1 GrEStG oder durch eine Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 2a GrEStG erfolgt.

 

Normenkette

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.09.2013; Aktenzeichen II R 9/12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde am 30. Oktober 2006 errichtet. An dem Stammkapital der Klägerin sind die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer, A und D, jeweils zur Hälfte beteiligt.

Die Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin errichteten ebenfalls am 30. Oktober 2006 eine weitere GmbH unter der Firma G2-GmbH. Die Stammeinlagen übernahmen beide Gesellschafter jeweils zur Hälfte.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Oktober 2006 von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts … Straße 14 – GbR … Straße 14 (alt) – ein in der … Straße 14, belegenes Mietwohnhaus. Als Kaufpreis vereinbarten die Parteien einen Betrag in Höhe von EUR 1 800 000,–. Auf den Inhalt des Kaufvertrags vom 30. Oktober 2006 wird im Übrigen Bezug genommen. Gesellschafter der GbR … Straße 14 (alt) waren die Gebrüder S K-GmbH (Anteil = 98%) und Herr M (Anteil = 2%). Das Grundstück … Straße 14 war der einzige Vermögensgegenstand dieser Gesellschaft.

Der Beklagte setzte die Grunderwerbsteuer im Hinblick auf den Kaufvertrag vom 30. Oktober 2006 mit Bescheid vom 27. November 2006 auf EUR 63 000,– fest.

Mit notarieller Urkunde vom 13. Dezember 2006 hoben die Parteien des Kaufvertrags vom 30. Oktober 2006 zum einen den Grundstückskaufvertrag vom 30. Oktober 2006 in vollem Umfang rückwirkend auf (I. Nr. 2 des Vertrags vom 13. Dezember 2006). Als Eigentümerin des Grundstücks … Straße 14 war nach wie vor die GbR … Straße 14 (alt) in das Grundbuch eingetragen. Zum anderen verkaufte die Gebrüder S K-GmbH einen Gesellschaftsanteil an der GbR … Straße 14 (alt) in Höhe von 94,5% an die Klägerin und einen Gesellschaftsanteil an der GbR … Straße 14 (alt) in Höhe von 3,5% an die G2-GmbH. Weiterhin verkaufte der Gesellschafter M seinen Gesellschaftsanteil an der GbR … Straße 14 (alt) in Höhe von 2% an die G2-GmbH. Die Anteilsübertragung sollte zum 31. Dezember 2006, 24:00 Uhr erfolgen. Als Kaufpreis für die Übertragung der Gesellschaftsanteile vereinbarten die Vertragsparteien einen Gesamtkaufpreis in Höhe von EUR 1 800 000,–. Zudem bewilligten und beantragten die Vertragsparteien die Umschreibung des Grundbuchs zugunsten der neuen Eigentümerin des Grundstücks … Straße 14, der GbR … Straße 14 (neu), bestehend aus der Klägerin und der G2-GmbH. Auf den Inhalt der notariellen Urkunde vom 13. Dezember 2006 wird im Übrigen Bezug genommen.

Die Klägerin beantragte auf der Grundlage der notariellen Urkunde vom 13. Dezember 2006, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 27. November 2006 nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz – GrEStG – aufzuheben. Der Beklagte lehnte eine Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids ab. Zur Begründung führte er aus, der ursprüngliche Kaufvertrag sei tatsächlich nicht rückgängig gemacht worden. Die Beteiligung der Klägerin auch an dem zweiten Vertrag vom 13. Dezember 2006 belege, dass sie weiterhin ein Interesse an dem Grundstück gehabt habe.

Zur Begründung ihres Einspruchs trug die Klägerin vor, sie sei zur Zeit des Abschlusses des Aufhebungsvertrags vom 13. Dezember 2006 noch nicht im Grundbuch eingetragen gewesen. Die Grundstücksverkäuferin, die GbR … Straße 14 (alt), habe daher frei über das Grundstück verfügen können. Es habe kein Austausch der Beteiligten auf der Käuferseite stattgefunden, und es sei auch nicht das Grundstück übertragen worden. Vielmehr seien die Gesellschaftsanteile an der GbR … Straße 14 (alt) übertragen worden. Sie, die Kläg...

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