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Roscher, BewG § 240 Kleingartenland und Dauerkleingartenland / 4 Ermittlung des Reinertrags für Gartenlauben (Abs. 3)

Michael Roscher
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Rz. 15

§ 240 Abs. 3 BewG fingiert, dass Gartenlauben (Rz. 11) von mehr als 30 m² Brutto-Grundfläche als Wirtschaftsgebäude anzusehen sind und wie eine Hofstelle gem. § 237 Abs. 8 BewG zu bewerten sind.

Nach § 3 Abs. 2 BKleingG ist im Kleingarten grundsätzlich nur eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Allerdings können nach der Übergangsregelung in § 18 Abs. 1 BKleingG Lauben, die vor Inkrafttreten des BKleingG rechtmäßig errichtet wurden und die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgesehene Größe überschreiten, unverändert genutzt werden (Rz. 10). Sie genießen somit Bestandsschutz. Gartenlauben mit einer Grundfläche von über 24 Quadratmetern kommen insbesondere in den neuen Ländern noch häufig vor. Bei der Einheitsbewertung in den neuen Ländern werden Kleingartenflächen, die mit Gebäuden von mehr als 24 Quadratmetern bebauter Fläche (einschließlich überdachtem Freisitz) bebaut sind, dem Grundvermögen zugerechnet.

Im reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrecht gelten Kleingarten- und Dauerkleingartenland einschließlich unschädlicher Gartenlauben (Rz. 11) gem. § 240 Abs. 1 BewG als eigenständig zu bewertende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Rz. 9, 10). Soweit Gartenlauben von mehr als 30  m² Brutto-Grundfläche vorhanden sind, gelten diese gem. § 240 Abs. 3 BewG als Wirtschaftsgebäude, die i. S. d. § 237 Abs. 8 BewG als Hofstelle mit dem dreifachen Bewertungsfaktor gem. Anlage 32 zum BewG zu bewerten sind (6,62 EUR/Ar x 3 = 19,86 EUR/Ar).[1]

Auszug aus Anlage 32 BewG[2]

 
Nutzungsart Hofstelle
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Hofflächen pro Ar 6,62

Zur Nutzung Gartenlaube über 30 m² rechnen alle Stand- und Nebenflächen einschließlich des überdachten Freisitzes einer Gartenlaube.[3]

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