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Roscher, BewG § 218 Vermögensarten / 1.3 Regelungszusammenhänge

Michael Roscher
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Rz. 6

Steuergegenstand der Grundsteuer ist gem. § 2 GrStG der inländische Grundbesitz i.S.d. Bewertungsgesetzes, und zwar die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (§§ 243, 244 BewG) einschließlich der ihnen gem. § 218 S. 2 und 3 BewG i. V. m. § 99 Abs. 1 BewG gleichgestellten Betriebsgrundstücke. In Korrelation zu § 2 GrStG bestimmt § 218 S. 1 BewG – abweichend von § 18 BewG – daher, dass das für Zwecke der Grundsteuer zu bewertende Vermögen zwingend in die Vermögensarten land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen einzuordnen ist. Infolge dieser abschließenden kategorialen Unterscheidung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und Grundvermögen sind zunächst alle für Zwecke der Grundsteuer zu bewertenden Vermögensgegenstände zwingend einer diesen beiden Vermögensarten zuzuordnen. Diese vorgreifliche Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände zu den vorgenannten Vermögensarten bildet die Grundlage für die Bildung bzw. den Umfang der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder des Grundvermögens.

Die Begrifflichkeiten und die Abgrenzung der Vermögensarten land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Grundvermögen sind in den §§ 232 bis 234 BewG sowie §§ 243, 244 BewG geregelt. Für die Beantwortung der Frage nach der wirtschaftlichen Einheit dieser Vermögensarten sind neben den vorgenannten Vorschriften insbesondere auch die Grundsätze des § 2 BewG heranzuziehen (s. § 232 BewG Rz. 17 ff. und § 244 BewG Rz. 9 ff.).

Hinsichtlich der Definition der Betriebsgrundstücke wird in § 218 S. 2 und 3 BewG auf deren Umschreibung in § 99 Abs. 1...

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