Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
Bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung ist eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 4 EStG
Sachverhalt
K, Polizeibeamter in NRW, war bis September 2000 bei der Kreispolizeibehörde in I tätig. Am 17.8.2000 wurde er als Fachlehrer zum PAI in H versetzt. Nach dem behördlichen Verwendungskonzept sollte die Rückversetzung voraussichtlich zum 1.10.2004 erfolgen. Ks Einsatz im PAI als Fachlehrer und später als Jahrgangsleiter endete mit Abschluss der Ausbildung des entsprechenden Jahrgangs am 31.3.2004. Danach wurde K im PAI bis zum 22.8.2005 als Fachlehrer im gehobenen Dienst und als Kursleiter tätig. Das sollte zunächst bis 31.8.2009 andauern, wurde aber bis zum 31.8.2010 verlängert. Ende März 2009 wurde K im PAI eine Stelle als "Modulgruppenleiter" bis zum 31.8.2013 zugewiesen. Als Ks Wunschbehörde war bei den Stellenzuweisungen und den Personalverwendungsgesprächen jeweils die Kreispolizeibehörde in I vermerkt. Der dienstrechtliche Regelverwendungszeitraum für in der Aus- und Fortbildung tätige Dozenten war grundsätzlich auf vier Jahre mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um 2 Jahre begrenzt. Dann sollten die Dozenten wieder an ihre jeweilige "Wunschbehörde" versetzt werden. Das FA sah für das Streitjahr (2008) das PAI als Ks regelmäßige Arbeitsstätte; die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg (FG Münster, Urteil vom 28.2.2012, 6 K 644/11 E, Haufe-Index 3528216, EFG 2013, 116).
Entscheidung
Der BFH bestätigte aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen die Ansicht des FG, dass das PAI Ks regelmäßige Arbeitsstätte i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG war.
Hinweis
Das hi...