Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Dienstreisen
Leitsatz (redaktionell)
Wird ein Landesbeamter in Nordrhein-Westfalen für Zeiträume mehrerer Jahre versetzt mit wiederholt verlängerten zeitlichen Befristungen, so sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Dienstreisen mit vollem Fahrtkostenabzug der gefahrenen Kilometer, sondern als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale zu behandeln. Dies gilt allein schon dann, wenn es neben dem Versetzungsort gleichzeitig keine weiteren Orte einer beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers gibt. Nur die Aussicht auf eine (Rück-)Versetzung an die Wunschdienststelle begründet noch keine vorübergehende Arbeitsstätte.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 2, 1 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob der in S (bei I) wohnende Kläger (Kl.), der seit dem 01.10.2000 bei einem Polizeiausbildungsinstitut in H tätig ist, seine Fahrten von der Wohnung in S zur Arbeitsstätte H (für das Streitjahr 2008) nur als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Dienstreisen steuerlich berücksichtigt erhält.
Der Kl. ist Polizeibeamter. Bis einschließlich September 2000 war er bei der Kreispolizeibehörde I tätig. Ab dem 01.10.2000 ist er in H beim „Polizeiausbildungsinstitut …” – später wurde dieses Institut in das „Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW” und schließlich in das „Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Perso-nalangelegenheiten der Polizei NRW” eingegliedert – beschäftigt. Laut Verfügung der damals zuständigen Bezirksregierung D vom 17.08.2000 wurde der Kl. mit Wirkung vom 01.10.2000 gem. § 28 Abs. 1 Landesbeamtengesetz an das „Polizeiausbildungsinstit...