Leitsatz
In einem Verfahren vor dem FG stritten die Mutter eines volljährigen Kindes und die Familienkasse über den Kindergeldanspruch der Mutter für die Zeit einer Diplomandentätigkeit des volljährigen Sohnes zum Zwecke der Erstellung einer Diplomarbeit mit monatlichen Einkünften von brutto 1.000,00 EUR brutto.
Sachverhalt
Die Klägerin war die Mutter des volljährigen Sohnes K, der im gesamten Streitjahr 2003 und im Wintersemester 2003/2004 an der Fachhochschule Y immatrikuliert war. Nach Beendigung des Unterrichts dort musste K noch eine Diplomarbeit erstellen. Hierzu schloss er einen Diplomandenvertrag mit der Firma X ab, nachdem er zuvor bereits als Praktikant dort gearbeitet hatte. Ziel der Tätigkeit bei der Firma X war nach dem dort geschlossenen Vertrag die Erstellung einer Diplomarbeit gem. der Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule. Der Sitz der Firma X war in W. K sollte überwiegend im Betrieb arbeiten und war bereits ab 1. Mai 2002 mit Wohnsitz in W gemeldet. Der Diplomandenvertrag sah eine monatliche Vergütung von 1.000,00 EUR brutto vor. Im Juni/Juli 2004 stellte K die Diplomarbeit fertig.
Die beklagte Familienkasse überprüfte die Einkünfte und Bezüge von K und kam zu dem Ergebnis, dass der Klägerin Anspruch auf Kindergeld nicht zustehe. Sie hob daher durch Bescheid die Gewährung von Kindergeld für das Jahr 2003 auf und forderte die Rückzahlung von 1.848,00 EUR. Mit weiterem Bescheid prognostizierte die Familienkasse, dass K im Jahr 2004 mit seinen Einkünften voraussichtlich den Einkommensgrenzbetrag überschreiten werde, hob auch die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2004 auf und forderte Kindergeld zurück. Bei dieser Prognose ging die Familienkasse von einem Bruttolohn von 1.000,00 EUR monatlich aus und berücksichtigte lediglich den Werbungskostenpausc...