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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 47 ... / A. Einführung.

Prof. Dr. Juliana Mörsdorf
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I. Bedeutung der Vorschrift.

 

Rn 1

I regelt die Namensführung nach Statutenwechsel des nach Art 10 wandelbar (Art 10 EGBGB Rn 12) angeknüpften Namensrechts von einem ausl zum deutschen Recht. II behandelt die Namensbildung unter deutschem Namensstatut, wenn der Name der Eltern oder des Ehegatten, von dem der zu bildende eigene Name abgeleitet wird, nach ausl Recht gebildet worden ist. In beiden Fällen wird eine beschränkte sachrechtliche Namenswahl gestattet. Es handelt sich nicht um eine Rechtswahl. Wegen der ausschl namensrechtlichen Bedeutung war die Vorschrift zunächst als Art 10a und b geplant (BTDrs 16/1831, 70f). Bei dem anwendbaren ausl Recht muss es sich, ungeachtet der insoweit missverständlichen Kapitelüberschrift, nicht um dasjenige eines EU-Mitgliedstaates handeln.

 

Rn 2

Art 47 erfasst auch Altfälle, in denen die Einbürgerung vor seinem Inkrafttreten am 24.5.07 erfolgt ist (München NJW-RR 08, 1680; Henrich StAZ 07, 203 f; zur Fristlosigkeit s.u. Rn 22).

II. Natur und Ursprung der Vorschrift.

 

Rn 3

Da es sich nicht um eine Kollisions-, sondern um eine Sachnorm deutschen Namensrechts handelt (›kollisionsrechtsbezogene Regelung des materiellen Namensrechts‹, Mäsch IPRax 08, 17), ist die Regelung nicht in das zweite Kapitel des EGBGB (IPR) eingestellt, sondern in einem neu geschaffenen dritten Kapitel angehängt worden. Die Überschrift ›Angleichung‹ trägt das Kapitel nach der im Personenstandsrecht vor Einführung des Art 47 für entspr Erklärungen des Namensträgers üblichen Bezeichnung (vgl zB BayObLG StAZ 99, 74; 98, 284; dazu Rn 4), die sich nicht ganz mit dem kollisionsrechtlichen Angleichungs- oder Anpassungsbegriff (Art 3 EGBGB Rn 60) deckt. Treffender wäre die Bezeichnung als Transposition (dazu Art 3 EGBGB Rn 41, Rn 50; aA wohl Staud/Hepting Art 10 Rz 142, 146 und passim; ähnl wie hier aber ders aaO Rz 147 und 153 aE und wohl Henri...

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