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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerk ... / III. Berufsbedingte Aufwendungen.

Dr. Norbert Kleffmann
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Rn 50

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind in angemessenem Umfang vom Nettoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit abzuziehen. Seitdem insb durch die Corona-Pandemie das ›Home-Office‹ in größerem Maß den Arbeitsalltag prägt, sind die geltend zu machenden berufsbedingten Aufwendungen grds genauer zu prüfen. Bisher wurde die Frage nicht entschieden, in welcher Höhe die für das Home-Office pauschalierten oder konkret nachzuweisenden Aufwendungen unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig sind.

Von fiktiven Erwerbseinkünften ist auch ein fiktiver Erwerbsaufwand in Abzug zu bringen (BGH FamRZ 09, 314; Hamm FamRZ 10, 1085). Die Leitlinien der OLGe enthalten Orientierungshilfen für die Berücksichtigung derartigen berufsbedingten Aufwands. Eine Pauschale etwa von 5 % des Nettoeinkommens kann jedenfalls bei fiktiven Erwerbseinkünften in Betracht kommen; ansonsten sind berufsbedingte Aufwendungen grds konkret darzulegen. Der BGH (FamRZ 14, 1534; 06, 108) hat gebilligt, dass Aufwendungen mit 5 % des Nettoeinkommens auch pauschal angesetzt werden können und dass, wenn höhere Aufwendungen geltend gemacht werden oder ein Mangelfall vorliegt, die gesamten Aufwendungen iE darzulegen, nachzuweisen und ggf nach § 287 ZPO zu schätzen sind. Dabei dürfen die Anforderungen an eine Schätzung nicht überspannt werden (BGH FuR 09, 404; FamRZ 06, 108). Unterhaltsrechtlich anzuerkennende berufsbedingte Aufwendungen können nicht ohne nähere Prüfung mit den steuerlich anerkannten Werbungskosten gleichgesetzt werden (BGH FamRZ 09, 762).

Neben konkret geltend gemachten berufsbedingten Aufwendungen kann nicht zusätzlich eine Pauschale geltend gemacht werden (Brandbg NZFam 16, 983). Der berufsbedingte Fahrtkost...

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