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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerk ... / I. Beziehungen der Partner untereinander.

Gerd Weinreich
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1. Partnerschaftsverträge und vermögensrechtliche Beziehungen.

 

Rn 6

Das unverheiratete Zusammenleben der Partner wird heute nicht mehr als generell sittenwidrig angesehen, auch dann nicht, wenn einer von beiden noch verheiratet ist (BGH FamRZ 91, 168; FamRZ 10, 277). Deshalb können die Partner auch Partnerschaftsverträge miteinander abschließen, mit denen sie ihr Zusammenleben gestalten. Derartige Verträge sind wirksam, solange sich nicht einzelne Regelungen als sittenwidrig erweisen (BGH FamRZ 91, 168). Das gilt auch für Verfügungen von Todes wegen (Ddorf FamRZ 09, 545). Sittenwidrigkeit wird auch dann nicht mehr oW angenommen werden können, wenn der Partner ausschl den Zweck verfolgt, den Ehegatten oder Kinder aus einer noch bestehenden Ehe zu benachteiligen (so noch BGH FamRZ 69, 323; 70, 368), da der BGH bei entsprechender festgestellter Absicht die Frage der Sittenwidrigkeit nicht einmal mehr erörtert (BGH FamRZ 10, 277, 280), vielmehr auf den Grundsatz der Testierfreiheit abgestellt hat, der nur durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt wird und auch dann Vorrang genießt, wenn ganz offensichtlich das Ziel verfolgt wird, die gesetzlichen Erben auszuschalten (BGH FamRZ 10, 277; 542).

 

Rn 7

Auch Unterhaltsverträgebegegnen keinen Bedenken (BGH FamRZ 86, 145), wobei allerdings Regelungen untersagt sind, durch die die Lösung der Partnerschaft verhindert oder über Gebühr erschwert wird (Hamm FamRZ 88, 618 für den Fall der Vereinbarung einer unangemessenen Abfindung bei einseitiger Trennung). Andererseits ist die Vereinbarung von Unterhalts- oder Abfindungsansprüchen für den Fall der Trennung dann zulässig, wenn sie sich als angemessener Interessenausgleich darstellen. Die Grenzziehung kann im Einzelfall schwierig sein. Unzulässig ist eine Vereinbarung, wenn in ihr eine Sanktion mit Vertragsstrafencharakter zu sehen ist (Hamm NJW 88, 2...

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