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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 881 BGB ... / I. Ausnutzung.

Dr. Christoph Huhn
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Rn 6

Zur Ausnutzung des Rangvorbehalts ist die Einigung zwischen Eigentümer und Inhaber des vortretenden Rechts erforderlich sowie die Eintragung eines Vermerks im Grundbuch, dass das vortretende Recht in Ausübung des Vorbehalts eingetragen wird (BayObLGZ 56, 463; Soergel/Kern Rz 10). Diese Rangeinweisung kann auch noch nach Eintragung des Rechts erfolgen (HP/Eckert Rz 6). Bei Briefrechten muss die Eintragung nicht auf dem Brief des zurücktretenden Rechts vermerkt werden (BayObLG MittBayNot 79, 113). Sofern der Rangvorbehalt nicht eingeschränkt ist, kann er auch nur tw oder bis zum Höchstbetrag stufenweise ausgenutzt werden, wobei sich der Rang der vorgehenden Rechte untereinander nach § 879 richtet (KGJ 40, 236; MüKo/Lettmaier Rz 13). Nach Erlöschen des vorbehaltenen Rechts kann der Vorbehalt – mangels Einschränkung – auch wiederholt ausgenutzt werden (KG JFG 8, 294; Ulbrich MittRhNotK 95, 303; Grüneberg/Herrler Rz 8; str). Mangels Pfändbarkeit kann der Rangvorbehalt auch nicht durch eine Zwangs- oder Arresthypothek ausgenutzt werden (BGHZ 12, 247; str, vgl Streitstand bei MüKo/Lettmaier Rz 14 mwN).

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