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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 82a BGB – Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens.

Prof. Dr. Martin Schöpflin
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Gesetzestext

 

Ist die Stiftung anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern sich nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters ergibt.

 

Rn 1

Mit Anerkennung der Stiftung entsteht ein schuldrechtlicher Anspruch der Stiftung auf Übertragung des gewidmeten Vermögens. Rechte, die nach §§ 398, 413 übertragen werden (Forderungen, Immaterialgüterrechte), gehen gem S 2 kraft Gesetzes auf die Stiftung über. Andere Rechte, insb Eigentumsrechte, müssen der Stiftung, vertreten durch ihren Vorstand, übertragen werden (§§ 929 ff, 873, 925). Unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen sind Schenkungen, die Pflichtteilsergänzungsansprüche nach §§ 2325, 2329 auslösen können (BGH NJW 04, 1382 [BGH 10.12.2003 - IV ZR 249/02]). Ist die Stiftung vTw Erbin geworden, erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge gem § 1922 (BoKoStiftR/Fritz Rz 4).

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 82a Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens
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