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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 642 BGB ... / I. Erforderliche Mitwirkungshandlung.

Stefan Leupertz
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Rn 2

§ 642 gibt weder Auskunft über die rechtliche Qualität der geforderten Mitwirkung noch über Art und Umfang erforderlicher Mitwirkungshandlungen. Gemeint sind Handlungen oder ein Unterlassen des Bestellers (BGH NZBau 18, 25; BauR 17, 1361), von deren Erbringung bzw Ausbleiben die vertragsgerechte Fertigstellung der Werkleistungen abhängt (vgl BGH NJW 03, 1601, 1602 [BGH 19.12.2002 - VII ZR 440/01]). Nach nahezu einhelliger Auffassung handelt es sich bei der so verstandenen Mitwirkung des Bestellers iSd § 642 I um eine Gläubigerobliegenheit (BGHZ 50, 175, 178; BGH BauR 00, 722; HP/Voit § 642 Rz 6), die nicht selbstständig einklagbar ist (Kniffka Jahrbuch Baurecht 2001, 1, 3). Aus § 642 I erhellt sich weiter, dass der Besteller verschuldensunabhängig haftet, wenn er durch das Unterlassen der gebotenen Mitwirkung in Annahmeverzug gerät. Daraus folgt, dass aus einer Obliegenheitsverletzung idS keine – verschuldensabhängigen – Schadensersatzansprüche abgeleitet werden können.

 

Rn 3

Anders liegt es, wenn die unterbliebene Mitwirkungshandlung zugleich vertragliche Leistungspflicht ist, für deren Nichterfüllung der Besteller gem §§ 280 I, 241 II, 311 II einzustehen hat. Maßgebend hierfür ist der rechtsgeschäftliche Wille der Vertragsparteien, soweit er sich aus dem ggf auszulegenden Vertrag unter Heranziehung der sonstigen Umstände des jeweiligen Einzelfalles ergibt (eingehend: Kniffka Jahrbuch Baurecht 01, 1 6 ff). Vertraglich geregelte Aufklärungs-, Anzeige- und Beratungspflichten sind danach regelmäßig vertragliche Nebenpflichten idS (Kniffka Jahrbuch Baurecht 01, 1, 8). Ob auch ohne weiteres solche Mitwirkungshandlungen des Bestellers, ohne die eine Durchführung des Vertrages endgültig vereitelt wäre (BGHZ 50, 175, 177 f; 11, 80 ff), etwa betreffend die Zurverfügungstellu...

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