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BGH Urteil vom 19.12.2002 - VII ZR 440/01

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Leitsatz (amtlich)

a) Kann der Auftragnehmer wegen fehlender Vorunternehmerleistungen seine Leistungen nicht erbringen, genügt neben einer nach § 6 Nr. 1 VOB/B etwa erforderlichen Behinderungsanzeige gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot der Leistung, um den Annahmeverzug des Auftraggebers zu begründen.

b) Für ein wörtliches Angebot kann es genügen, daß der Auftragnehmer seine Mitarbeiter auf der Baustelle zur Verfügung hält und zu erkennen gibt, daß er bereit und in der Lage ist, seine Leistung zu erbringen.

 

Normenkette

BGB §§ 642, 295

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Urteil vom 01.11.2001; Aktenzeichen 13 U 70/01)

LG Hannover

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. November 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin fordert wegen einer Bauzeitverlängerung Schadensersatz und Entschädigung.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Trockenbauarbeiten. Die VOB/B wurde vereinbart. Es war eine Bauzeit von 17 Wochen vorgesehen. Die Klägerin begann mit den Arbeiten am 19. September 1994. Die Leistungen wurden am 19. Juli 1995 fertiggestellt. Die Klägerin beansprucht für die Zeit vom 16. Januar 1995 bis zum 19. Juli 1995 den Ersatz von Kosten für die Bauleitung und Projektleitung in Höhe von 105.661,41 DM und für Mannschafts- und Bürocontainer in Höhe von 4.455 DM. Nach ihrer Behauptung sind ihre Arbeiten über den 16. Januar 1995 hinaus verzögert worden, weil die Baustelle infolge des Ausfalls des mit den Gewerken Heizung, Sanitär und Lüftung beauftragten Unternehmens nicht oder nur unzureichend beheizt worden sei. Außerdem hätten sich die Arbeiten an der Lüftung verzögert. Die letzten Lüftungsschienen seien erst Ende Mai 1995 installiert worden. Vorher hätte sie die Arbeit an den abgehängten Decken nicht fertigstellen können.

Sie macht die Beklagte für die Verzögerung verantwortlich, weil diese die Baustelle nicht richtig koordiniert habe. Jedenfalls stehe ihr ein Entschädigungsanspruch zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos gewesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO).

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 6 Nr. 6 VOB/B. Zwar stehe fest, daß Behinderungen vorgelegen hätten. Die Klägerin habe jedoch nicht hinreichend dargelegt, inwieweit die Behinderungen zu der geltend gemachten Bauzeitverzögerung geführt hätten. Die Klägerin habe auch nicht hinreichend vorgetragen, mit welcher Leistung sich die Beklagte in welchem Zeitraum in Annahmeverzug befunden habe und welche angebotenen Leistungen sie deshalb nicht habe erbringen können. Ihr stehe deshalb auch keine Entschädigung nach § 642 BGB zu.

II.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB sei nicht schlüssig dargetan, weil die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, welche angebotene Leistung sie nicht habe erbringen können, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach § 642 Abs. 1 BGB kommt ein Entschädigungsanspruch des Unternehmers in Betracht, wenn sich der Besteller deshalb in Verzug der Annahme befindet, weil er das Baugrundstück für die Leistung des Auftragnehmers nicht rechtzeitig aufnahmebereit zur Verfügung stellt. Das gilt auch dann, wenn die Aufnahmebereitschaft fehlt, weil andere Unternehmer ihre Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht haben (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 – VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32, 39). Für die Dauer des Annahmeverzuges steht dem Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung zu.

2. Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, daß die Beklagte ihre Mitwirkungspflicht, das Grundstück für die Leistung der Klägerin aufnahmebereit zur Verfügung zu stellen, bis Mitte/Ende Mai 1995 nicht erfüllt hat. Nach der Behauptung der Klägerin hätte sie die Leistung ohne die Behinderung bis zum 13. Januar 1995 fertiggestellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Lüftungsschienen im Speisesaal und im Klubraum erst Mitte/Ende Mai 1995 montiert. Die Fertigstellung der Deckenaufhängung war nicht möglich, bevor die Lüftungsschienen von einem anderen Unternehmer angebracht worden waren.

Das Berufungsgericht vermißt zu Unrecht Vortrag der Klägerin dazu, ob in diesen Räumen die Deckenmontagen nicht wenigstens teilweise durchgeführt werden konnten. Auch wenn das der Fall war, ist der Vortrag nicht unschlüssig. Denn das ändert nichts daran, daß die Fertigstellung der Decken erst nach Anbringung der letzten Lüftungsschienen erfolgen konnte. Nach der Behauptung der Klägerin konnten die Decken wegen der Verzögerung erst im Juli 1995 fertiggestellt werden. Der Klage auf Erstattung der Aufwendungen für die Bau- und Projektleitung sowie für die bis zur Räumung der Baustelle unterhaltenen Container liegt die weitere Behauptung zugrunde, diese Aufwendungen seien bis zur Fertigstellung der Gesamtleistung notwendig gewesen. Ob das der Fall ist, ist offen und in der Revision zugunsten der Klägerin zu unterstellen.

III.

Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil notwendige Feststellungen noch zu treffen sind. Dazu weist der Senat auf folgendes hin:

1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit die Klägerin ihre Leistungen zur Deckenaufhängung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat.

Grundsätzlich ist ein Angebot der Leistung nach §§ 294 bis 296, 299 BGB sowie bei einem VOB-Vertrag notwendig, daß der Auftragnehmer gemäß § 6 Nr. 1 VOB/B anzeigt, wenn er wegen hindernder Umstände zur Leistungserbringung nicht imstande ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 – VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32, 41). Ein wörtliches Angebot der Leistung genügt nach § 295 BGB, wenn eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers erforderlich ist. Es kann auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, daß der Auftragnehmer seine Mitarbeiter auf der Baustelle zur Verfügung hält und zu erkennen gibt, daß er bereit und in der Lage ist, seine Leistung zu erbringen. Eine Behinderungsanzeige ist entbehrlich, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren, § 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B.

Danach kommt ein Annahmeverzug der Beklagten in Betracht. Die Klägerin hat nach ihrer Behauptung ihre Mitarbeiter ständig für die vertraglich geschuldeten Leistungen auf der Baustelle bereit gehalten und zum Ausdruck gebracht, daß sie bereit und in der Lage ist, die Leistungen fortwährend zu erbringen, sobald die Behinderungen beseitigt sind. Es liegt nahe, daß die Behinderung der Klägerin durch den Ausfall des Vorunternehmers jedenfalls hinsichtlich der Deckenarbeiten offenkundig war. Nach der Darstellung der Klägerin hat die Beklagte auf diese Behinderung durch den Bauzeitenplan Nr. 8 reagiert, der für die Deckenaufhängung neue Fertigstellungszeiten mit einer deutlichen Bauzeitverlängerung vorsah. Auf dieser Grundlage waren weder ein weiteres wörtliches Angebot noch eine Behinderungsanzeige notwendig, soweit es um diese Bauzeitverlängerung ging. Hinsichtlich des weiteren Annahmeverzuges während der im Bauzeitenplan Nr. 8 verlängerten Ausführungsfrist ergeben sich aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Baubesprechungsprotokollen Hinweise der Klägerin darauf, daß sie an der Fertigstellung der Decken auch in der neu festgesetzten Zeit wegen der fehlenden Lüftungsschienen gehindert war. Damit kann sie ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben, daß sie weiterhin bereit und in der Lage war, die Leistung zu erbringen und sie sich durch die fehlenden Lüftungsschienen behindert sah.

2. Bei der Frage, inwieweit die Bauleitung und Projektleitung sowie die Unterhaltung der Container wegen eines etwaigen Annahmeverzugs aufrecht erhalten werden mußten, wird das Berufungsgericht den übrigen Streitstoff berücksichtigen müssen. Denn in diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, ob auch die sonstigen von der Klägerin vorgebrachten Behinderungen zu Verzögerungen geführt haben, die es erforderlich machten, die Bauleitung und Projektleitung sowie die Unterhaltung der Container bis zur endgültigen Fertigstellung aufrecht zu erhalten. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, daß bereits nach dem von dem Architekten der Beklagten vorgelegten Bauzeitenplan sich die Fertigstellung der Trockenbauarbeiten um bis zu 18 Wochen verzögerte. Das Berufungsgericht ist nicht gehindert, die Ursächlichkeit dieser Verzögerung allein oder jedenfalls ganz überwiegend darin zu sehen, daß es die unstreitigen Behinderungen bei der Beheizung des Bauwerkes gegeben hat, § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 – VII ZR 286/84, BGHZ 97, 163, 166; Urteil vom 14. Januar 1993 – VII ZR 185/91, BGHZ 121, 210, 214).

3. Das Berufungsgericht erhält durch die Zurückverweisung zugleich Gelegenheit, den Schadensersatzanspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B neu zu prüfen. Es hat insoweit offen gelassen, ob die Behinderungen durch die fehlenden Lüftungsschienen auf ein Koordinierungsverschulden der Architekten der Beklagten zurückzuführen sind.

 

Unterschriften

Dressler, Thode, Hausmann, Kuffer, Kniffka

 

Fundstellen

Haufe-Index 906634

DB 2003, 717

NJW 2003, 1601

BGHR 2003, 479

BauR 2003, 431

BauR 2003, 531

EWiR 2003, 247

IBR 2003, 182

Nachschlagewerk BGH

WM 2003, 1435

ZAP 2003, 696

ZfIR 2003, 236

MDR 2003, 502

ZfBR 2003, 254

BTR 2003, 135

BrBp 2003, 81

NZBau 2003, 325

FSt 2003, 699

JbBauR 2004, 355

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