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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 549 BGB ... / B. Wohnraummiete gem § 549 I.

Dr. Peer Feldhahn
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Rn 2

Nach I gelten die §§ 549–574a für alle Wohnraummietverhältnisse, sofern nicht besondere Vorschriften, inbes die Ausnahmetatbestände der II u III greifen. Bei der Einordnung kommt es nicht auf die gewählte Vertragsbezeichnung als ›Wohnraummietvertrag‹, sondern auf den vertraglichen Nutzungszweck an (BGH NJW 20, 331; KG IMR 23, 395 – Mietvertrag mit Träger der Wohlfahrtspflege). Wohnraummiete liegt vor, wenn die Räume dem Mieter vertragsgemäß zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse und/oder der Wohnbedürfnisse seiner Familie dienen sollen (BGH aaO). Erfolgt die Vermietung zu Zwecken, die keinen unmittelbaren Wohnraumcharakter haben, ist hingegen allgemeines Mietrecht einschlägig. Keine Wohnraummiete liegt deshalb vor bei Mietvertrag durch Gemeinde, um in den angemieteten Räumen Flüchtlinge unterzubringen (BGH NJW 20, 331 [BGH 23.10.2019 - XII ZR 125/18]). Zur Wohnraummiete zählt auch das Untermietverhältnis. Bei der Zwischenmiete zur gewerblichen Weitervermietung als Wohnraum gelten die §§ 549 ff im Verhältnis Vermieter und Zwischenmieter nicht (für Betreiber von Wohnheim BGH NJW 07, 211, 212 [BGH 25.10.2006 - VIII ZR 251/05]). Der (End)Mieter kann sich dagegen auch hier ggü dem Vermieter auf den Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts berufen (BVerfG NJW 91, 2272 [BVerfG 11.06.1991 - 1 BvR 538/90]). Im Zwischenmietverhältnis (zB bei Werkswohnungen, Hambg IMR 24, 102) gelten die §§ 535–548 sowie die Regelungen der Gewerberaummiete. Umstände, die den (End)Mieter zur Minderung berechtigen, stellen idR auch im Zwischenmietverhältnis Mängel dar (BGH ZMR 05, 101). Ein Mischmietverhältnis, bei dem einzelne Räume zur gewerblichen Nutzung und andere Räume als Wohnraum vermietet sind, ist im Zweifel als Wohnraummiete anzusehen, wenn ein einheitlicher Mietvertrag vorl...

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