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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 307 BGB ... / C. Verbot der unangemessenen Benachteiligung (Abs 1).

Prof. Dr. Klaus Peter Berger
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Rn 6

Im Verbot der unangemessenen Benachteiligung manifestiert sich der Schutzzweck des AGB-Rechts (s Vor § 305 Rn 1). I schützt den Kunden davor, dass der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Vertragspartners hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 147, 282; NJW 23, 3023 Rz 20). Die Benachteiligung muss daher, unmittelbar oder mittelbar, den Vertragspartner treffen, nicht einen Dritten oder die Allgemeinheit (Grüneberg/Grüneberg § 307 Rz 11). Eine Inhaltskontrolle zugunsten des Verwenders kommt ebenfalls nicht in Betracht (BGH NJW 98, 2280 [BGH 02.04.1998 - IX ZR 79/97]).

I. Unangemessene Benachteiligung (S 1).

 

Rn 7

1 verlangt eine zweistufige Prüfung. Im ersten Schritt (Rn 8) ist der Maßstab für die Angemessenheitsprüfung zu ermitteln. Im zweiten Schritt (Rn 9f) ist die Frage der unangemessenen Benachteiligung zu prüfen (Stoffels Rz 466; Fastrich 280f). Zum Zusammenhang von 1 und § 134s Vor § 305 Rn 9. Die Unangemessenheit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die betr Klausel weithin üblich ist (BGHZ 114, 15; 106, 267).

1. Benachteiligung.

 

Rn 8

Die Benachteiligung des Vertragspartners ist durch Vergleich des Regelungsgehalts der Klausel mit der ohne die Klausel geltenden Rechtslage als gesetzlichem Leitbild der Inhaltskontrolle zu ermitteln (BGH NJW 94, 1070 [BGH 26.01.1994 - VIII ZR 39/93]). Der so ermittelte Grad der Benachteiligung kann für die nachfolgende Interessenabwägung bedeutsam sein (s Rn 9). Eine nur geringfügige Benachteiligung wird von 1 nicht erfasst (W/L/P/Pfeiffer § 307 Rz 177; Grüneberg/Grüneberg § 307 Rz 12; str).

2. Unangemessenheit.

a) Interessenabwägung.

 

Rn 9

Ob die so ermittelte Benachteiligung des Vertragspartners unangemessen ist, muss iRe umfassenden Abwägung der Interessen des Verwenders...

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