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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1581 BG ... / b) Berücksichtigung von Mietkosten.

Dr. Jürgen Soyka
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Rn 27

Die Leitlinien der meisten Oberlandesgerichte geben Auskunft über den Wohnkostenanteil, der in ihren Selbstbehaltsätzen enthalten ist. Dabei werden die Wohnkosten tw untergliedert nach Werten für Warm- und Kaltmiete, tw wird nur die Warmmiete ausgewiesen. Nicht berücksichtigt werden bei der Warmmiete bzw bei der Trennung von Kaltmiete und Mietnebenkosten die Kosten für den Allgemeinstrom. Diese werden idR vom Mieter direkt bezahlt und nicht als Nebenkosten behandelt.

 

Rn 28

Übersteigen die tatsächlichen Wohnkosten die in den Selbstbehaltsätzen ausgewiesenen Wohnkosten oder liegen sie darunter, besteht Veranlassung, den notwendigen Selbstbehalt unter Berücksichtigung dieses Umstandes zu überprüfen.

aa) Höhere Miete als die in den Selbstbehaltsätzen berücksichtigten Wohnkosten.

 

Rn 29

Sind die tatsächlichen Wohnkosten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten höher als in den Selbstbehaltsätzen ausgewiesen, ist zunächst zu prüfen, ob dem Unterhaltsverpflichteten aufgrund der Mietbelastung ein Anspruch auf Wohngeld zusteht (Bambg FamRZ 93, 66). Maßgeblich ist dabei nicht das tatsächliche Wohngeld, sondern der Anspruch auf Wohngeld. Ein solcher Anspruch ist jedoch nach dem Wohngeldgesetz nur in den seltensten Fällen gegeben, weil die Unterhaltszahlungen, die das verfügbare Einkommen erheblich beeinträchtigen, in § 12a WoGG nur unzureichend berücksichtigt werden.

 

Rn 30

Als nächstes ist zu prüfen, ob die Überschreitung des Wohnkostenanteils durch den Unterhaltsverpflichteten vermeidbar ist (KG FamRZ 94, 1047). Der Unterhaltsverpflichtete ist gehalten, sich um eine preisgünstigere Wohnung zu bemühen. Er hat darzulegen und zu beweisen, dass er dieser Obliegenheit nachgekommen ist.

 

Rn 31

Bewohnt der Unterhaltsverpflichtete die Wohnung nicht allein, sondern mit anderen Personen, haben diese sich an den Mietkosten zu beteiligen. Bei Erwachsenen geschieht die Auf...

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