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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 916 ZPO – Arrestanspruch.

Dr. Detlev Fischer
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Gesetzestext

 

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

A. Grundsätzliches.

I. Systematik.

 

Rn 1

Die Einordnung des Abschnitts Arrest und einstweilige Verfügung in das 8. Buch ist systemwidrig (BVerfGE 46, 182 = NJW 78, 693 [BVerfG 19.10.1977 - 2 BvR 42/76]). Zur Zwangsvollstreckung gehören lediglich die im einstweiligen Verfügungsrecht als Vollziehung bezeichneten Maßnahmen, mit denen Arrest und Verfügung vollstreckungsrechtlich durchgesetzt werden. Im Übrigen ist das einstweilige Rechtsschutzverfahren ein abgekürztes, vorläufiges Erkenntnisverfahren, in dem aufgrund summarischer Prüfung vorläufige Entscheidungen getroffen werden (BGH ZVertriebR 13, 310 Rz 26). Es wird selbständig ggü dem Hauptsacheverfahren geführt. Dieses abgekürzte Erkenntnisverfahren ist gekennzeichnet durch die Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung und den Ersatz der vollen Beweisführung durch das Mittel der Glaubhaftmachung. Das Verfahren dient der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes und rechtfertigt deshalb auch den vorläufigen Verzicht auf die Einräumung rechtlichen Gehörs für den Antragsgegner. Aus der Selbstständigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens folgt auch die Möglichkeit, nach Ausschöpfung des Rechtsweges hiergegen Verfassungsbeschwerde einzulegen. Das Gesetz regelt entgegen dem rechtstatsächlichen Vorrang der einstweiligen Verfügung vor dem Arrest zunächst das Arrestverfahren und hierauf aufbauend das Verfahren...

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  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
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  • § 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen / 4. Zeitpunkt für die Bewertung der Schenkung; Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB)
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  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
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  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
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  • § 2 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung / 4. Rechtsnachfolgeklausel, § 727 ZPO
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  • § 2 Haftungsgrundlagen / (1) Gefälligkeitsfahrt
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Zivilprozessordnung / § 916 Arrestanspruch
Zivilprozessordnung / § 916 Arrestanspruch

  (1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.  (2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht ...

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