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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 824 ZPO – Verw ... / II. Trennung.

Astrid Flury
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Rn 3

Ob die Versteigerung vor oder nach der Trennung erfolgt, entscheidet der GV – ggf nach Zuziehung eines Sachverständigen – insb mit Rücksicht darauf, auf welche Weise voraussichtlich ein höherer Erlös zu erzielen ist (§ 103 I 4 GVGA). Der GV bestimmt auch, ob die Früchte im Ganzen oder in Teilen versteigert werden (§ 103 I 5 GVGA).

1. Vor der Trennung.

 

Rn 4

Werden die Früchte vor der Trennung versteigert, findet der Termin idR an Ort und Stelle statt (§ 103 II 1 GVGA). Die Zustimmung des Schuldners ist dafür nicht erforderlich (LG Bayreuth DGVZ 85, 42). Aberntung und Wegschaffung obliegen dann dem Erwerber. Die Versteigerungsbedingungen bestimmen, in welcher Frist er dies zu tun hat (§ 103 III 1 GVGA). Der Erwerber erlangt abw von §§ 93, 94 BGB Eigentum bereits mit der Gestattung der Aberntung (LG Bayreuth DGVZ 85, 42; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3; MüKoZPO/Gruber Rz 4 mwN). Der Erlös darf erst ausgekehrt werden, wenn der Erwerber die Früchte weggeschafft hat oder die gesetzte Frist verstrichen ist (§ 103 III 2 GVGA).

2. Nach der Trennung.

 

Rn 5

Soll die Versteigerung nach der Trennung durchgeführt werden, lässt der GV sie durch eine zuverlässige Person, die ggf auch der Schuldner sein kann, abernten und sorgt für die sichere Unterbringung und Verwahrung der Früchte (§ 103 II 2–6 GVGA). Die Kosten hierfür sind vom Gläubiger vorzuschießen; tut er dies nicht, wird die Versteigerung ohne Trennung durchgeführt (Zö/Seibel Rz 3; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 4).

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