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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 72 ZPO – Zuläs ... / II. Person des Streitverkündeten.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Rn 3

Die Streitverkündung kann sich gg jeden Dritten richten, der nicht Partei ist. Darum kann nicht die Partei sich selbst oder dem Gegner den Streit verkünden (vgl München NZG 11, 1280 [OLG München 02.03.2011 - 28 U 4209/10] Rz 3 ff). Ebenso scheidet eine Streitverkündung an den eigenen gesetzlichen Vertreter oder den eigenen Prozessbevollmächtigten aus. Dritter (Streitverkündeter) kann hingegen ein Streitgenosse des Gegners oder des Streitverkünders sein (Müller/Behnke NJW 23, 2080 [BGH 23.06.2023 - V ZR 89/22]). Auch einem Zeugen kann der Streit verkündet werden; dient die Maßnahme freilich dem Zweck, auf sein Aussageverhalten Einfluss zu nehmen, ist der Antrag wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig. Wie Abs 2 nunmehr klarstellt, können Richter und gerichtlich bestellte Sachverständige wie auch sonstige neutrale Amtsträger aufgrund ihrer mit einer Streithilfe unvereinbaren Rechtsstellung in dem Prozess nicht Streitverkündete sein (BGHR 07, 415; NJW 06, 3214 [BGH 27.07.2006 - VII ZB 16/06]). Falls die Voraussetzungen einer Streitverkündung im Verhältnis sowohl des Kl als auch des Bekl zu einem Dritten bestehen, können beide ihm den Streit verkünden (doppelte Streitverkündung). Freilich kann der Dritte nur einer Partei beitreten. Eine Interventionswirkung wird hier lediglich im Verhältnis zur unterlegenen Partei begründet. Schließlich ist der Streitverkündete nach Abs 3 seinerseits berechtigt, einem Dritten den Streit zu verkünden (weitere Streitverkündung). Diese Befugnis hängt nicht davon ab, ob der (Erst-)Streitverkündete dem Rechtsstreit beigetreten ist (BGH VersR 97, 1363, 1365). Ein solches Vorgehen kann sich bei Lieferungsketten – Inanspruchnahme des Letztverkäufers durch Käufer, Rückgriff gg Vorverkäufer – anbieten. Die Streitverkündungswirkungen verwirklichen sich ...

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