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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1059 ZPO – Auf ... / XV. Aufhebung in zweistufigen Schiedsverfahren.

Dr. Thomas Winter
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Rn 23

Insb in der Hamburger Warenschiedsgerichtsbarkeit sieht die Schiedsordnung zweistufige Schiedsverfahren mit der Möglichkeit für eine Berufung zu einem Oberschiedsgericht vor. Dann liegt ein Schiedsspruch, der Gegenstand eines Aufhebungsverfahrens nach § 1059 sein kann, erst vor, wenn das gesamte Schiedsverfahren beendet ist, weil (1) die im Schiedsverfahren 1. Instanz unterlegene Partei keine fristgerechte Berufung zum Oberschiedsgericht eingelegt hat oder (2) eine eingelegte Berufung vom Oberschiedsgericht zurückgewiesen worden ist (BGH v. 9.5.18 – I ZB 77/17, juris Rz 14). Hat das Oberschiedsgericht die Berufung als unzulässig zurückgewiesen, können nach Auffassung des BGH im Verfahren nach § 1059 gg den Berufungsschiedsspruch nur die Aufhebungsgründe geltend gemacht werden, die an die Feststellung der Unzulässigkeit der Berufung anknüpfen (aaO, juris Rz 16). Weist das OLG einen derartigen Aufhebungsantrag rkr ab, erlangt hierdurch der erstinstanzliche Schiedsspruch die Wirkungen eines rkr Urteils nach § 1055. Dieser kann im Verfahren nach § 1060 für vollstreckbar erklärt werden. Trotz der Rechtskraft des OLG-Beschlusses über die Unzulässigkeit der Berufung gg den Schiedsspruch 1. Instanz soll der Antragsgegner nunmehr berechtigt sein, im Verfahren nach § 1060 alle Aufhebungsgründe gg den Schiedsspruch geltend zu machen. Danach soll der Bestand des OLG-Beschlusses über die Unzulässigkeit der Berufung kein Hindernis für die Aufhebung des Schiedsspruchs 1. Instanz sein, sofern der Aufhebungsantrag innerhalb der Frist nach § 1059 III gestellt worden ist (aaO, juris Rz 17–19). Das ist mit den Grundsätzen der Prozessökonomie schwerlich vereinbar, weil es unnötigerweise zu zwei verschiedenen Prozessen führt. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Antragsgegner nic...

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